Trinkgeld mindert nicht zwangsläufig den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Zwar sei Trinkgeld grundsätzlich als Einkommen zu werten. Die Trinkgeldgabe müsse die Lage des Leistungsempfängers allerdings so günstig beeinflussen, dass daneben die Erbringung von Arbeitslosengeld II nicht mehr gerechtfertigt wäre. Dies sei nur der Fall, wenn das Trinkgeld 10% des maßgebenden Regelbedarfs übersteige, so das Gericht.
Mehr lesenEin Privatdarlehen stellt als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar und schließt daher einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nicht aus. Denn die Hilfebedürftigkeit entfalle nur dann dauerhaft, wenn ein wertmäßiger Zuwachs zur endgültigen Verwendung verbleibe, erläutert das Bundessozialgericht. Im konkreten Fall ging es um einen privat bei einer Bank aufgenommenen Studienkredit.
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