Donnerstag, 14.7.2022
Geringe Trinkgelder nicht auf Sozialleistungen anrechenbar

Trinkgeld mindert nicht zwangsläufig den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Zwar sei Trinkgeld grundsätzlich als Einkommen zu werten. Die Trinkgeldgabe müsse die Lage des Leistungsempfängers allerdings so günstig beeinflussen, dass daneben die Erbringung von Arbeitslosengeld II nicht mehr gerechtfertigt wäre. Dies sei nur der Fall, wenn das Trinkgeld 10% des maßgebenden Regelbedarfs übersteige, so das Gericht.

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