Ein Architekt, der eine der Interessenlage des Auftraggebers entsprechende Skontoklausel für Bauverträge entwirft und diese zur Verwendung mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung stellt, verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das BGH-Urteil könnte weitreichende Folgen haben.
Ein kommunales Projekt kann laut OVG Münster auch dann öffentlich gefördert werden, wenn die Kommunen schon vor der Zusage der Unterstützung Ingenieurverträge abgeschlossen haben, die auch bereits auf das Bauvorhaben bezogene Leistungen beinhalten. Das OVG hat die Revision zugelassen.
Bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen dürfen Gerichte die Regelung über die Mindesthonorare von Architekten und Ingenieure weiter anwenden – trotz festgestellten Verstoßes gegen Europarecht. Dieses steht dem Bundesgerichtshof zufolge einem entsprechenden Vergütungsanspruch im Verhältnis von Privatpersonen nicht entgegen.
Die Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 sind in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar. Dies gelte unbeschadet der Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof in einem Vertragsverletzungsverfahren entschieden habe, dass das Vorsehen verbindlicher Honorare in der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoße, so der Bundesgerichtshof.
Ein nationales Gericht muss eine nationale Regelung (hier die HOAI), die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlegt, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, unangewendet lassen, wenn es mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst ist, der auf diese Regelung gestützt ist. Diese Ansicht vertritt der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar. Er stützt sich dabei auf die Dienstleistungsrichtlinie und das EU-Grundrecht der Vertragsfreiheit.
Honorare für Ingenieure und Architekten werden künftig frei vereinbar sein. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) soll entsprechend keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthalten. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Umgesetzt werden soll damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das die bisherigen Vorgaben moniert hatte. Außerdem werden Vergaberegeln an die Corona-Erfahrungen angepasst.
Für bestimmte Arbeiten von Architekten und Ingenieuren darf Deutschland nach Ansicht des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs Maciej Szpunar keine Mindest- und Höchstpreise festlegen. Mit ihrer Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beeinträchtige die Bundesrepublik Unternehmen darin, über den Preis miteinander zu konkurrieren, befand er in seinen Schlussanträgen vom 28.02.2019 (Az.: C-377/17).