EuGH-Generalanwalt: Deutsche Architekten-Festpreise widersprechen EU-Recht

Für bestimmte Arbeiten von Architekten und Ingenieuren darf Deutschland nach Ansicht des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs Maciej Szpunar keine Mindest- und Höchstpreise festlegen. Mit ihrer Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beeinträchtige die Bundesrepublik Unternehmen darin, über den Preis miteinander zu konkurrieren, befand er in seinen Schlussanträgen vom 28.02.2019 (Az.: C-377/17).

Beratungskosten nicht einheitlich geregelt

Damit gab er der EU-Kommission Recht, die Deutschland wegen der HOAI verklagt hatte. Darin werden Mindest- und Höchstpreise für die Planungsarbeit von Architekten und Ingenieuren festgelegt – Kosten für die Beratung sind hingegen nicht einheitlich geregelt.

Wettbewerb als notwendiger, gewünschter und wirksamer Mechanismus

Die deutsche Regel ließe sich Szpunar zufolge nur durch den Verbraucherschutz oder die Gewährleistung hoher Qualität rechtfertigen. Deutschland habe jedoch nicht nachgewiesen, dass ein Mindestpreis dafür nötig sei. Vielmehr gelte Wettbewerb insbesondere mit Blick auf den Preis allgemein als notwendiger, gewünschter und wirksamer Mechanismus der Marktwirtschaft. Szpunar betonte zudem, dass es andere Maßnahmen gebe, um Verbraucherschutz und Qualität zu gewährleisten – etwa die Pflicht zur Veröffentlichung von Tarifen oder Richtpreisen.

Effektivität anderer Maßnahmen nicht widerlegt

Mit Blick auf die festgeschriebenen Höchstpreise führte Szpunar aus, diese sorgten zwar für Transparenz und dienten dem Verbraucherschutz. Deutschland habe aber nicht nachweisen können, warum andere Maßnahmen wie eine Preisorientierung nicht ebenso effektiv sein könnten. Die Einschätzung eines Generalanwalts ist für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig folgen sie ihr aber. Ein Urteil dürfte in den kommenden Monaten fallen.

EuGH, Schlussanträge vom 28.02.2019 - C-377/17

Redaktion beck-aktuell, 1. März 2019 (dpa).