Honorarhöhe künftig frei vereinbar
Mit dem Entwurf soll nach Mitteilung des parlamentarischen Pressedienstes die Verordnungsermächtigung im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) neu gefasst werden. Diese ermögliche bisher die Festlegung von Mindest- und Höchsthonorarsätzen. In Folge der Streichung der verbindlichen Sätze werde die Honorarhöhe "in allen Fällen frei vereinbar" sein, heißt es in der Begründung.
HOAI wird weiter Orientierungsmaßstäbe regeln
Die Bundesregierung wird mit dem neu gefassten § 1 dazu ermächtigt, künftig in der HOAI die Grundsätze und Maßstäbe zu regeln, "an denen sich die Berechnung der Honorare für die von der Verordnung erfassten Tätigkeiten orientieren kann". Dabei sollen dieselben Kriterien genutzt werden können, die schon jetzt in der HOAI enthalten sind. Diese Regelungen dienen "der Transparenz der Honorarkalkulation und der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote entsprechender Leistungen". Zur Honorarorientierung der Vertragsparteien soll die HOAI zudem "für die in den Leistungsbildern erfassten Grundleistungen Honorartafeln enthalten". Die Bundesregierung beruft sich in der Begründung auf das EuGH-Urteil (BeckRS 2019, 13028), in dem festgestellt worden sei, "dass Preisorientierungen zum Verbraucherschutz beitragen können". Der Entwurf sieht zudem eine Folgeänderung im § 650q BGB vor.
Anpassung vergaberechtlicher Regelungen
Der Entwurf beinhaltet zudem Änderungen vergaberechtlicher Regelungen. "Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat sich in der Vergabepraxis gezeigt, dass Unsicherheit bei den Verfahrensregeln für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in Fällen eines äußerst dringlichen Beschaffungsbedarfs besteht", heißt es in der Begründung. Änderungen sind in der Vergabeverordnung, der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie der Sektorenverordnung vorgesehen. Zudem sind Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geplant. Hierbei geht es laut Entwurf um Berichtspflichten von obersten Bundesbehörden und Bundesländern über die Anwendung des Vergaberechts.