Mindest- und Höchstsätze der HOAI werden gestrichen

Honorare für Ingenieure und Architekten werden künftig frei vereinbar sein. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) soll entsprechend keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthalten. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Umgesetzt werden soll damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das die bisherigen Vorgaben moniert hatte. Außerdem werden Vergaberegeln an die Corona-Erfahrungen angepasst.

Honorarhöhe künftig frei vereinbar

Mit dem Entwurf soll nach Mitteilung des parlamentarischen Pressedienstes die Verordnungsermächtigung im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) neu gefasst werden. Diese ermögliche bisher die Festlegung von Mindest- und Höchsthonorarsätzen. In Folge der Streichung der verbindlichen Sätze werde die Honorarhöhe "in allen Fällen frei vereinbar" sein, heißt es in der Begründung.

HOAI wird weiter Orientierungsmaßstäbe regeln

Die Bundesregierung wird mit dem neu gefassten § 1 dazu ermächtigt, künftig in der HOAI die Grundsätze und Maßstäbe zu regeln, "an denen sich die Berechnung der Honorare für die von der Verordnung erfassten Tätigkeiten orientieren kann". Dabei sollen dieselben Kriterien genutzt werden können, die schon jetzt in der HOAI enthalten sind. Diese Regelungen dienen "der Transparenz der Honorarkalkulation und der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote entsprechender Leistungen". Zur Honorarorientierung der Vertragsparteien soll die HOAI zudem "für die in den Leistungsbildern erfassten Grundleistungen Honorartafeln enthalten". Die Bundesregierung beruft sich in der Begründung auf das EuGH-Urteil (BeckRS 2019, 13028), in dem festgestellt worden sei, "dass Preisorientierungen zum Verbraucherschutz beitragen können". Der Entwurf sieht zudem eine Folgeänderung im § 650q BGB vor.

Anpassung vergaberechtlicher Regelungen

Der Entwurf beinhaltet zudem Änderungen vergaberechtlicher Regelungen. "Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat sich in der Vergabepraxis gezeigt, dass Unsicherheit bei den Verfahrensregeln für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in Fällen eines äußerst dringlichen Beschaffungsbedarfs besteht", heißt es in der Begründung. Änderungen sind in der Vergabeverordnung, der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie der Sektorenverordnung vorgesehen. Zudem sind Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geplant. Hierbei geht es laut Entwurf um Berichtspflichten von obersten Bundesbehörden und Bundesländern über die Anwendung des Vergaberechts.

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2020.