Die NRW.BANK hatte Bescheide zurückgenommen, mit denen sie den Städten Detmold und Erkrath jeweils rund 130.000 Euro zum Ausbau einer ressourceneffizienten Abwasserbeseitigung zugesprochen hatte. Die Städte hätten entgegen den gesetzlichen Vorgaben bereits vor der Zusage der Förderung Ingenieur-Honorarverträge abgeschlossen, in denen sie nicht nur Planungsleistungen, sondern auch erste auf die Bauvorhaben bezogene Leistungen vereinbart hatten.
Anders als zuvor die jeweiligen Verwaltungsgerichte hat das OVG die Rücknahmebescheide in zwei Beschlüssen aufgehoben. Zwar gelte der Grundsatz, dass es bei Maßnahmen, mit denen bereits vor Bewilligung von Fördermitteln begonnen wird, wahrscheinlich sei, dass sie auch ohne Förderung durchgeführt würden.
OVG verneint eindeutigen Verstoß gegen Förderrichtlinien
Hier sei es aber anders, weil die mit dem vorab geschlossenen Vertrag abgedeckten baubezogenen Ingenieurkosten im Verhältnis zu dem, was das Bauvorhaben insgesamt koste, gering seien und somit kaum ins Gewicht fielen. Den Städten sei die Übernahme der hälftigen Baukosten zugesagt worden. Es sei nicht zu erwarten, dass sie das Projekt auch ohne die Förderung realisiert hätten.
Das OVG sieht in der fortgeführten Förderung keinen eindeutigen oder gar willkürlichen Verstoß gegen den Wortlaut der Förderrichtlinien, das zuwendungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip oder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Im Gegenteil erscheine die bislang auch von der NRW.BANK angewendete Praxis, lediglich einzelne vergleichsweise geringe Honoraranteile von Ingenieur-Honorarverträgen nach HOAI, die sich nicht mehr auf die Planung beziehen, von der weiterhin gewährten Förderung auszunehmen, den Förderzwecken dienlicher, unbürokratischer und sowohl für das Land als auch für die betroffenen Kommunen wirtschaftlicher als die Förderung vollständig zu versagen.
Das OVG hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zu klären sei, ob und mit welchem genauen Inhalt sich aus revisiblem Gesetzesrecht ein zwingendes Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ergeben soll, dem zudem Außenwirkung im Verhältnis zum Zuwendungsempfänger zukommt.