

Ab 1.1.2025 gilt für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen die Pflicht zur E-Rechnung. In Bezug auf den BMF-Entwurf begrüßt das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) weitere Klarstellungen zu Kleinbetragsrechnungen, Formatfehlern und Archivierung. Offen bleibt jedoch, ob Leistungszeiträume zwingend anzugeben sind, Sendeprotokolle als Nachweis genügen, die Verwendung von GLN/GTIN-Abkürzungen erlaubt ist und wie eine Betriebsstätte eindeutig bestimmbar wird. Das IDW verlangt mehr Genauigkeit für Rechtssicherheit.
Praxis-Info!
Das IDW hat sich zum neuen Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens (BMF 25.6.2025, III C 2 – S 7287-a/00019/007/230) geäußert, das den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an die neue Pflicht zur elektronischen Rechnung anpasst. Diese obligatorische Einführung gilt ab dem 1.1.2025 für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen.
Das IDW begrüßt in seiner Stellungnahme einige der vorgeschlagenen Anpassungen und betont die dadurch gewonnene zusätzliche Rechtssicherheit. Folgende Punkte gilt es seitens des IDWs hervorzuheben:
Formatfehler bei E-Rechnungen
Wenn eine Rechnung aufgrund eines technischen Fehlers keine E-Rechnung als solche ist, soll diese wie eine „sonstige elektronische Rechnung“ behandelt werden und somit zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
Die bislang ausdrücklich erforderliche Zustimmung zur E-Rechnung durch den Empfänger wurde umgekehrt. Das heißt: Die Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung ist nunmehr auch in diesen Fällen immer ohne Zustimmung des Empfängers möglich. Anders bei der Verwendung einer sonstigen Rechnung in einem anderen elektronischen Format (nur mit Zustimmung des Empfängers!). Diese Anpassung erleichtert die zukünftige Abwicklung und reduziert ebenfalls den technischen Aufwand.
Validierung von E-Rechnungen
Das IDW fordert, klarzustellen, dass der von der KoSIT (Koordinierungsstelle für IT-Standards) bereitgestellte Validator als geeignet gilt. Außerdem soll verdeutlicht werden, dass es sich hierbei um eine technische Prüfung handelt.
Rechnungen aus mehreren Dokumenten
Alle Pflichtangaben müssen in den strukturierten Daten enthalten sein. Ein Verweis auf Rechnungspflichtangaben in einem Anhang ist nicht zulässig.
Archivierung
Für die Umsatzsteuer reicht es aus, die E-Rechnung im empfangenen Format zu speichern. Es gilt keine Pflicht zu GoBD-konformen Systemen.
Zugleich sieht das IDW noch Klärungsbedarf und bittet um entsprechende Anpassungen für nachfolgende Punkte:
Klarstellung zum Leistungszeitraum
Es sollte eindeutig geregelt werden, ob die Pflicht zur Angabe des Zeitraums auch für E-Rechnungen gilt, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Konkretisierung des „nachweislichen Bemühens“
Hier suggeriert das IDW eine Ergänzung mit weiteren Beispielen, da ein Sendeprotokoll oft nicht ausreicht, um den Zugang einer E-Rechnung zweifellos zu belegen.
Handelsübliche Abkürzungen
Des Weiteren sollte ausdrücklich erlaubt sein, standardisierte Abkürzungen zu verwenden, wie
- die GLN-Nummer (Global Location Number): einem Unternehmen zugewiesene einzigartige 13-stellige Nummer, zu der wichtige Unternehmensdaten, wie z.B. die Adresse, hinterlegt werden können;
- die GTIN-Nummer (Global Trade Item Number): international einzigartige Artikelnummer aus 13 Ziffern (als Nummernfolge und/oder als Barcode dargestellt), die eine eindeutige Identifizierung von Waren ermöglicht.
Regelungen zur Betriebsstätte
Das IDW betrachtet die Fragestellung, wann eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, besonders kritisch. Der Mangel einer klaren Definition verunsichert sowohl Aussteller als auch Empfänger einer Rechnung und führt im Zweifelsfall zu einer Gefährdung des Vorsteuerabzugs (vgl. Stockel, BC 2025, 344 f., Heft 8).
Das IDW begrüßt zwar zahlreiche Klarstellungen und hebt deren Bedeutung hervor, weist jedoch darauf hin, dass einige Punkte noch offen sind, die für eine einheitliche Implementierung der neuen Vorgaben präzisiert werden müssen.
WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 10/2025
BC20251001