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Selbstständige/Berufsrecht
   

Werbung mit der Bezeichnung „mobiler Buchhaltungsservice“: wettbewerbsrechtliche Anforderungen

BC-Redaktion

BGH-Urteil vom 25.6.2015, I ZR 145/14

 

  1. Buchhaltern ist es (nach § 8 Abs. 4 Satz StBerG) nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.
  2. Eine Auflistung der von Buchhaltern angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG im Einzelnen ist nicht erforderlich, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie „Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.

[Kürzung der Leitsätze d. Red.]

 

 

Praxis-Info!

Problemstellung

Eine Wirtschaftsinformatikerin verwendet im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit folgenden Briefkopf:

 

„MoB$

MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i. S. § 6 STBERG“

 

Nach Ansicht der Steuerberaterkammer Nordbaden ist die Verwendung dieses Briefkopfs wettbewerbswidrig. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürfe sich die Wirtschaftsinformatikerin nur als Buchhalter/in und nicht als Buchhaltungsservice bezeichnen. Es fehle der Hinweis, dass damit nur gemeint sind:

  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle,
  • die laufende Lohnabrechnung,
  • das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie
  • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

 

Ausgenommen hiervon seien das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.

 

Hinweis der Redaktion:

Die genannte Tätigkeit des Kontierens ist Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern ohne Weiteres als Teil der laufenden Buchhaltung gemäß § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt (vgl. Pruns, BC 2015, 304, Heft 7). Nicht befugt sind sie jedoch, die Buchführung einzurichten und Jahresabschlüsse zu erstellen. Dies wird allerdings vom Bundesgerichtshof in seiner folgenden Entscheidungsbegründung nicht thematisiert.

 

 

 

Lösung

Das BGH betont: Die Verwendung des Briefkopfs verstößt zwar nicht gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach ist die Wirtschaftsinformatikerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter/in zu bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfs ist jedoch irreführend. Die Bezeichnung „Buchhaltungsservice“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen (überwiegend kleinere Gewerbetreibende und Existenzgründer) den unzutreffenden Eindruck, die Wirtschaftsinformatikerin biete alle (umfassend!) unter den Begriff der Buchhaltung oder Buchführung fallenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt. Der bloße Hinweis auf § 6 StBerG ist nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung auszuräumen. Kleingewerbetreibenden fehlt die Kenntnis des Regelungsinhalts dieser Bestimmung.

Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Dies gilt jedoch nur für

  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle,
  • die laufende Lohnabrechnung und
  • das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen.

Voraussetzung: Diese Tätigkeiten werden verantwortlich durch Personen erbracht, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Zulässig ist es auch, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.

Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter sind zudem nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG (Buchen laufender Geschäftsvorfälle usw.) im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie „Buchhaltungsservice“ werben. Vielmehr ist es ihnen überlassen, eine durch solche Angaben begründete Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise (Kleingewerbetreibende) über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise auszuräumen.

 

 

Verhaltensempfehlung:

In der Zeitschrift BC hat zuletzt Rechtsanwalt Pruns ausdrücklich davor gewarnt, dass der bloße Hinweis auf § 6 Nr. 4 StBerG – ohne Aufzählung der erlaubten Tätigkeitenunzureichend ist (vgl. BC 2013, 411, Heft 9, und BC 2011, 311 ff., Heft 7). Zulässig sind beispielsweise die folgenden Bezeichnungen (siehe Rahmen).

 

 

Petra Musterfrau

 

Geprüfte Bilanzbuchhalterin

 

Buchen laufender Geschäftsvorfälle

Laufende Lohnabrechnung

Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen

 

 Oder:

 

XYZ – Ihr Büro für laufende Buchhaltung!

 

Inhaberin: Petra Musterfrau

Geprüfte Bilanzbuchhalterin

 

Im Bereich der Hilfe in Steuersachen biete ich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen an.

 

  

Die Entscheidung der Vorinstanz (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2014, 6 U 45/13) zu diesem Streitfall wurde bereits in BC 2014, 350 f., Heft 9, zusammenfassend vorgestellt. Die Begründungen des OLG Karlsruhe hat nun der Bundesgerichtshof umfassend bestätigt.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 9/2015

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