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Selbstständige/Berufsrecht
   

Vorerst keine Befugniserweiterung für selbstständige Bilanzbuchhalter/innen

BC-Redaktion

8. Änderung des Steuerberatungsgesetzes beschlossen, hib-Meldung vom 23.1.2008 (021/2008)

Im Vergleich zum Regierungsentwurf zur 8. Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 19.9.2007 (siehe hier) haben sich im Beschluss des Bundestages zu diesem Gesetz (BR-Drs. 16/7867) für Bilanzbuchhalter/innen lediglich bei den Werbebefugnissen Änderungen ergeben.

Die ursprünglich geplante Erweiterung der Befugnisse der geprüften Bilanzbuchhalter/innen und Steuerfachwirte um das Recht zur Einrichtung der Buchführung und zur Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen blieb – zum Verdruss dieser Berufsgruppen – außen vor. Ein geringer Trost: „Das Thema … Befugnisse auf die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen … bleibe auf der Tagesordnung. So sei daran zu denken, den nicht geschützten Begriff des Buchhalters zu einem ‚Ausbildungsberuf’ aufzuwerten“ (vgl. hib-Meldung vom 23.1.2008).

Einige Regelungen des Gesetzes im Überblick:

  • Zulassung von Kooperationen mit allen partnerschaftsfähigen Berufen im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG), d.h. mit allen freien Berufen Kooperationen eingehen zu können (§ 56 StBerG).
  • Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig eine Bürogemeinschaft mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Steuerberatungsgesellschaften bilden (§§ 26, 56 StBerG).
  • Lohnsteuerhilfevereinen wird zudem eine Beratungsbefugnis bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich eingeräumt (§ 3 Nr. 26a EStG).
  • Lohnsteuerhilfevereinen soll es künftig erlaubt sein, Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre in Steuersachen zu beraten, wenn deren andere Einnahmen (z.B. Miete, Kapitaleinkünfte, private Veräußerungsgeschäfte) die aus nichtselbstständiger Arbeit 13.000 € (bei Einzelveranlagungen) bzw. 26.000 € (bei Zusammenveranlagungen) nicht übersteigen (bislang: 9.000/18.000 €).

 

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats und wird voraussichtlich im März 2008 in Kraft treten.

 

 

 

Befugnisse selbstständiger Bilanzbuchhalter/innen unverändert

 

Die Befugnisse selbstständiger Bilanzbuchhalter/innen in Deutschland – wie auch der Steuerfachwirte oder Buchhalter mit mindestens dreijähriger hauptberuflicher Buchhaltungstätigkeit – ergeben sich aus § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Nach geltender Rechtslage sind selbstständige Bilanzbuchhalter/innen – neben der Durchführung rein mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen – lediglich berechtigt zum

  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle sowie Kontieren (die zugrunde liegenden Belege mit einem Buchungssatz versehen),
  • Erstellen laufender Lohnabrechnungen sowie
  • Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen.

Diese Ausnahmeliste wird vorerst nicht erweitert.

 

 

Werbung selbstständiger Bilanzbuchhalter/innen

 

Gemäß dem neuen § 8 Abs. 4 StBerG dürfen Buchhalter auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt / Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben.

 

Neu eingefügt wurde der Satz: „Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.“

Herausgenommen wurde damit folgender Passus: Die genannten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 (z.B. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Erstellen laufender Lohnabrechnungen) innerhalb einer Werbemaßnahme mindestens einmal im Einzelnen aufzuführen.

Die Gesetzesbegründung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Auf die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Werbung der Geprüften Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte werde künftig im Steuerberatungsgesetz verzichtet; stattdessen sollen die Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden. Dieses Gesetz unterliege einem dynamischen Prozess. Der Verweis darauf werde der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnen, Liberalisierungen entsprechend aufzugreifen.

Hierzu bleiben Fragen offen: Was geschieht, wenn keine Liberalisierungen eintreten? Und falls doch: Wird die Rechtsprechung diese noch näher zu bestimmenden Liberalisierungen überhaupt in Bezug auf selbstständige Bilanzbuchhalter/innen aufgreifen?

Bislang sieht die Rechtsprechung jedenfalls die einschränkungslose Nennung der Berufsbezeichnung „Buchhalter“ als Übermaßwerbung und Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise (z.B. Kleinunternehmer), womit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt.

 

Handfeste Orientierungshinweise und Verhaltensempfehlungen zum Thema „Werbung“ geben Frehland, BC 7/2000 (S. 161 ff.) und Schiffer/v. Schubert, BC 7/2002 (S. 156 ff.), v. Schubert, BC 10/2004 (S. 225 ff.) und 7/2005 (S. 145 ff.).

 

 

Kooperationen mit Steuerberatern

 

Die Bildung von Kooperationen zwischen Steuerberatern und selbstständigen Bilanzbuchhaltern (z.B. in Form einer Bürogemeinschaft) soll nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden (§ 56 Abs. 5 StBerG): Gemäß dem Wortlaut der 8. Änderung des StBerG wäre eine Zusammenarbeit nur mit Angehörigen der freien Berufe möglich (ohne Annahme gemeinschaftlicher Aufträge) – nicht jedoch mit Gewerbetreibenden. In den meisten Fällen werden allerdings die Tätigkeiten selbstständiger Bilanzbuchhalter nicht zu den freien Berufen gezählt, es sei denn, sie sind beispielsweise als Unternehmensberater (beratende Volks- und Betriebswirte) tätig.

Eine Kooperation ist jede Form der Zusammenarbeit unterhalb einer Partnerschaft/Sozietät. Die Geschäftspartner nehmen getrennt Aufträge an und üben ihren Beruf selbstständig auf eigene Rechnung aus (z.B. freie Mitarbeit). Kooperationen verfolgen u.a. den Zweck, Räume, Personal und Hilfsmittel ganz oder teilweise gemeinschaftlich zu nutzen.

 

Praxishinweise zur Beschäftigung von selbstständigen Bilanzbuchhaltern als freie Mitarbeiter bei einem Steuerberater finden Sie hier.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 2/2008

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