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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

DRSC-Vorschläge zum Bürokratierückbau in der Finanzberichterstattung

Christian Thurow

 

Das DRSC hat am 1.4.2026 eine Stellungnahme zu Bürokratieentlastungsmaßnahmen der finanziellen Berichterstattung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) übermittelt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer möglichen Vereinfachung des nationalen und europäischen Rechtsrahmens außerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

 



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Durch mehrfache Berichterstattung derselben Informationen in verschiedenen Berichtsobjekten (Jahresabschluss, Lagebericht, Prospekt, regulatorische Meldungen) entstehen Redundanzen (Wiederholungen), was zu hohem Abstimmungsbedarf, möglichen Inkonsistenzen (Widersprüchen) und hohen Kosten führt. Auch die Besonderheiten des deutschen Gesellschaftsrechts (insbesondere das dualistische System) führen bei der Umsetzung Europäischer Richtlinien häufig zu einer Übererfüllung der Vorgaben (Gold-Plating).

 

 

Lösung

Die DRSC-Vorschläge zum Bürokratieabbau umfassen fünf Themengebiete. Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte dargestellt.

 

 

1. Offenlegung und digitale Berichterstattung

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Einsatzmöglichkeiten Künstlicher Intelligenz (KI) zur Auswertung und Extrahierung von Daten sollten Unternehmen ihre Rechnungslegungsunterlagen im PDF-Format bereitstellen dürfen. Eine Überführung in das XML-, XBRL-, ESEF-Berichtsformat bringt für die interessierte Öffentlichkeit keinen Mehrwert.

Die Prüfung durch das Unternehmensregister sollte sich auf die Vollständigkeit der Unterlagen beschränken, um Verzögerungen zu vermeiden.

Auch die geplante Einrichtung des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) sollte kritisch geprüft werden, da der Zusatzaufwand aus Sicht des DRSC in keinem Verhältnis zum zusätzlichen Nutzen steht.

 

 

2. Materielle Berichtspflichten

Wie schon in separaten Veröffentlichungen angeregt, empfiehlt das DRSC die Einführung eines bedingten Wahlrechts zur befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss. Darüber hinaus sollte es auch deutschen Emittenten erlaubt sein, die Aufstellung und Offenlegung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts wahlweise in englischer Sprache vorzunehmen.

Im Bereich des europäischen Bilanzrechts wird die Abschaffung der Verpflichtung zur Zwischenergebniseliminierung bei Anwendung der Equity-Methode im Konzernabschluss vorgeschlagen.

 

 

3. Anwendungsbereich der Berichterstattung

Eine weitere Anhebung der Schwellenwerte für die Größenmerkmale von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen würde aus Sicht des DRSC zu einer erheblichen Entlastung der Wirtschaft beitragen. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob kleinere Banken und Versicherungen von der Definition des „Unternehmens von öffentlichem Interesse“ ausgenommen werden können.

Im Bereich des (Konzern)Lageberichts sollte geprüft werden, ob eine weitere Abstufung der Lageberichtberichterstattung (z.B. Erleichterungen für mittelgroße Unternehmen im Hinblick auf bestimmte Berichtsinhalte/Angaben) möglich ist. Des Weiteren könnten Mutterunternehmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts ausgenommen werden, sofern ein Konzernlagebericht erstellt wird.

Ferner sollte der Umfang der Berichterstattung über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und die diversen Berichts- und Angabepflichten über die Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung geprüft werden.

Hinsichtlich der Frequenz der Berichterstattung sollte die Halbjahresfinanzberichterstattung dereguliert werden. Stattdessen sollten die Börsenbetreiber Emittenten zur Veröffentlichung zusätzlicher Finanzinformationen verpflichten können, wenn diese von Investoren als notwendig erachtet werden.

Als letzten Punkt in diesem Themenbereich weist das DRSC darauf hin, dass zukünftig Auswirkungen der steuerlichen Gesetzgebung auf die handelsrechtliche Bilanzierung und Bewertung frühzeitig im Gesetzgebungsverfahren vorweggenommen werden sollten.

 

 

4. Beseitigung von Redundanzen

Insbesondere bei anlassbezogener und industriespezifischer Berichterstattung kommt es häufig zu einer mehrfachen, unter Umständen leicht abweichenden Berichterstattung derselben Information in Jahresabschluss/Lagebericht und separaten Berichten. Diese Redundanzen führen zu einem erhöhten Abstimmungsbedarf, ohne einen weiteren Nutzen zu stiften.

Spezifische Berichterstattungspflichten, wie der Ertragsteuerinformationsbericht, der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen, die Umwelttaxonomie-Verordnung und die EU-Offenlegungsverordnung, sollten auf ihre Zwecksetzung und Zielerreichung hin überprüft werden.

 

 

5. Standardsetzung

Die Vielzahl an nicht verbindlichen, aber faktisch wirksamen Veröffentlichungen europäischer Institutionen erhöht die Komplexität. Zur Komplexitätsreduktion sollte die EU hier künftig klare, eindeutige und abschließende Regelungen schaffen, die ohne zusätzliche Leitlinien oder ergänzende Auslegungen (Durchführungsrechtsakte, Q&A-Mitteilungen) auskommen. Dasselbe gilt auch auf Ebene der nationalen Aufsichtsbehörden.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

 

BC 5/2026 

BC20260506

 

 

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