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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ – Zentrale inhaltliche Schwerpunkte und praktische Herausforderungen

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Mit IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ treten neben den strukturellen Neuerungen von IFRS 18 bei der praktischen Umsetzung insbesondere inhaltliche Herausforderungen in den Vordergrund. Der neue Standard erfordert weitreichende Beurteilungen bei der Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Ergebniskategorien, eine deutlich granularere (d.h. kleinteiligere) Darstellung der Abschlussposten sowie erweiterte Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Management Performance Measures (MPMs). Damit gehen erhöhte Anforderungen an Analyse, Dokumentation und Implementierung einher, insbesondere im Hinblick auf die rückwirkende Anwendung.



Praxis-Info!

 

Gliederung der GuV und Beurteilung spezifischer Hauptgeschäftstätigkeiten

Mit IFRS 18 wird die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung grundlegend neu strukturiert. Sämtliche Erträge und Aufwendungen sind verpflichtend einer von fünf Ergebniskategorien zuzuordnen:

  • laufende Geschäftstätigkeit (operativ),
  • Investitionstätigkeit,
  • Finanzierungstätigkeit,
  • Ertragsteuern sowie
  • aufgegebene Geschäftsbereiche.

Die operative Kategorie nimmt dabei eine zentrale Stellung ein, da sie die wirtschaftliche Kerntätigkeit des Unternehmens widerspiegelt und Grundlage für die verpflichtende Zwischensumme „Operativer Gewinn oder Verlust“ ist, die für Abschlussadressaten von besonderer Bedeutung ist.

Die sachgerechte Zuordnung zu diesen Kategorien ist jedoch eng mit der Frage verknüpft, ob und in welchem Umfang ein Unternehmen spezifische Hauptgeschäftstätigkeiten ausübt. IFRS 18 verlangt hierfür keine rein formale Betrachtung, sondern eine substanziell-inhaltliche Beurteilung des Geschäftsmodells sowie der im jeweiligen Berichtszeitraum tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten. Diese Einschätzung kann sich sowohl zwischen einzelnen Konzerngesellschaften als auch im Zeitverlauf unterscheiden.

Übt ein Unternehmen eine spezifische Hauptgeschäftstätigkeit aus – etwa als Finanzierungsdienstleister, Investmentgesellschaft oder Versicherungsunternehmen –, sind bestimmte Erträge und Aufwendungen der operativen Kategorie zuzuordnen, auch wenn sie bei Unternehmen ohne eine solche Haupttätigkeit typischerweise der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zugewiesen würden. Ein Ausweis in der Investitionskategorie ist demgegenüber nur unter eng definierten Voraussetzungen zulässig, sodass insbesondere bei gemischten Vermögensgruppen eine sorgfältige Voranalyse erforderlich ist. Eine fehlerhafte oder inkonsistente (widersprüchliche) Zuordnung kann die Aussagekraft der GuV erheblich beeinträchtigen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, greift die im Standard verankerte Zweifelsvermutung, sodass ein Ausweis in der operativen Kategorie erfolgt. Dies unterstreicht den in IFRS 18.52 insoweit anwendbaren Residual-Charakter der operativen Kategorie.

Insgesamt ergeben sich im Zusammenhang mit der Kategorisierung von Erträgen und Aufwendungen zahlreiche Auslegungs- und Ermessensfragen, die im Standard nicht abschließend geregelt sind. Der damit verbundene erweiterte Beurteilungsspielraum erfordert eine konsistente, nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallbeurteilung, um eine einheitliche Anwendung innerhalb des Konzerns sicherzustellen.

 

 

Erweiterte Anforderungen an Aggregation und Disaggregation

Neben den Herausforderungen bei der Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den IFRS 18-Kategorien verschärft der Standard auch die Anforderungen an die Aggregation (Zusammenfassung, Verdichtung) und Disaggregation von Abschlussposten in der Gewinn- und Verlustrechnung. IFRS 18 strukturiert die GuV künftig entlang der fünf definierten Kategorien und schreibt für bestimmte Kategorien verpflichtende Zwischensummen vor: „Betriebsergebnis“, „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ und „Jahresergebnis“. Gemäß IFRS 18 sind dabei folgende Schritte zu beachten:

  • Identifizierung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen oder Cashflows, die aus einzelnen Geschäftsvorfällen oder Ereignissen stammen.
  • Aggregation von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen oder Cashflows in Posten, die auf ähnlichen Merkmalen basieren, wie Art, Funktion, Größe, geografische Lage, Bewertungsgrundlage oder regulatorisches Umfeld.
  • Disaggregation von Posten auf der Grundlage unähnlicher Merkmale, um eine aussagekräftige und vergleichbare Darstellung zu gewährleisten.

Ziel des neuen IFRS 18 ist es, breit gefasste Sammelposten wie „sonstige/übrige“ weitgehend zu vermeiden. Stattdessen sollen die Posten differenziert benannt und dargestellt werden, um dem Informationsbedarf der Abschlussadressaten gerecht zu werden.

Die detaillierte Gliederung und die verbindlichen Zwischensummen erhöhen den Abstimmungs- und Dokumentationsaufwand erheblich. Unternehmen müssen daher klar definierte interne Regeln zur Postenabgrenzung, Kategorisierung und konsistenten (widerspruchsfreien) Anwendung dieser Prinzipien entwickeln. Gleichzeitig sollten die Auswirkungen auf Kennzahlen und interne Steuerungsgrößen überprüft werden, um eine konsistente Finanzberichterstattung und Unternehmenssteuerung sicherzustellen.

 

 

Offenlegung von Management Performance Measures (MPMs)

Mit IFRS 18 werden die Anforderungen an Management Performance Measures (MPMs – vom Management definierte Leistungskennzahlen) deutlich ausgeweitet. IFRS 18 definiert die MPMs als eine Zwischensumme von Aufwendungen und Erträgen, die

  1. nicht bereits in den IFRS definiert ist,
  2. öffentlich außerhalb des IFRS-Abschlusses kommuniziert wird und
  3. aus Sicht des Managements einen Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit des gesamten Unternehmens darstellt.

MPMs ergänzen die in den IFRS ausgewiesenen Summen und Zwischensummen und geben die Perspektive der Unternehmensleitung auf einzelne Aspekte der Ertragskraft eines Unternehmens wieder. Für jede identifizierte MPM verlangt IFRS 18 umfangreiche Anhangangaben: Dazu gehören eine Beschreibung des Leistungsaspekts, die zugrunde liegende Berechnung sowie eine vollständige Überleitung zur vergleichbaren IFRS-Zwischensumme. Ziel ist es, Abschlussadressaten die Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit dieser Kennzahlen zu erleichtern.

Das Festlegen potenzieller MPMs stellt für Unternehmen oft eine besondere Herausforderung dar, da geprüft werden muss, welche Kennzahlen regelmäßig extern kommuniziert werden und tatsächlich die finanzielle Performance (Leistungsfähigkeit) des Unternehmens widerspiegeln. Änderungen, neue Kennzahlen oder das Einstellen bisheriger MPMs müssen zudem transparent dokumentiert und begründet werden, was einen erheblichen Koordinationsaufwand zwischen Rechnungswesen, Controlling und Finanzkommunikation erforderlich macht.

 

 

Auswirkung auf die Kapitalflussrechnung

Auch die Kapitalflussrechnung ist von IFRS 18 betroffen. Der neue Standard baut auf den bestehenden Regelungen des IAS 7 auf, verknüpft diese jedoch mit der neuen GuV-Struktur, um die Vergleichbarkeit der Berichterstattung zu erhöhen.

Bei der indirekten Methode ist künftig die Zwischensumme des Betriebsergebnisses als Ausgangsgröße für den Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit zu verwenden, anstelle des bisherigen Jahresüberschusses. Zudem werden die bisherigen Darstellungsalternativen für Zinsen und Dividenden abgeschafft. Gezahlte Zinsen und Dividenden der Finanzierungstätigkeit und erhaltene Zinsen sowie Dividenden sind nach dem neuen Standard der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Für bestimmte Geschäftsmodelle, insbesondere Unternehmen mit Haupttätigkeiten im Bereich Investition oder Finanzierung, gelten jedoch Ausnahmeregelungen: Zins- und Dividendenzahlungen, die aus der Hauptgeschäftstätigkeit resultieren, dürfen weiterhin dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit zugeordnet werden.

Die Umsetzung dieser Vorgaben erfordert nicht nur Anpassungen in der Darstellung, sondern auch bei der Kontenabgrenzung, beim Konten-Mapping und in den Kostenstellen, um die Cashflow-Angaben konsistent mit der GuV-Struktur und den Zwischensummen abzuleiten. Die stärkere Orientierung der Zahlungsströme an der Kategorisierung der zugehörigen Erfolgsbeträge erhöht die inhaltliche Konsistenz der Berichterstattung, macht jedoch umfangreiche Anpassungen in Ableitungs- und Reportingprozessen erforderlich.

 

 

Fazit

Ziel des IFRS 18 ist es, durch standardisierte Kategorien und verpflichtende Zwischensummen eine konsistentere und besser vergleichbare Darstellung der finanziellen Leistung zu ermöglichen. Der Standard verdeutlicht jedoch, dass die Neuerungen nicht nur strukturelle Anpassungen, sondern auch einen erheblichen Beurteilungs-, Dokumentations- und Abstimmungsaufwand mit sich bringen. Unternehmen sind daher gefordert, sich frühzeitig mit den inhaltlichen Auswirkungen auseinanderzusetzen und Prozesse sowie Systeme anzupassen, um die Anforderungen effizient und konsistent umzusetzen.

Zu den zentralen Herausforderungen zählen unter anderem:

  • die Neuordnung der GuV mit fünf Ergebniskategorien sowie verpflichtenden Zwischensummen,
  • die Aggregation und Disaggregation von Posten,
  • die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zur Haupttätigkeit sowie
  • die Identifikation und Offenlegung von Management Performance Measures (MPMs)

Die veränderte Gliederung der GuV macht eine Anpassung des Konzern-Kontenplans erforderlich, um die neuen Kategorien, Zwischensummen und Zuordnungsregeln konsistent abzubilden. Gleichzeitig wird die Erstellung der geforderten Anhangangaben häufig durch begrenzte Datenverfügbarkeit erschwert – insbesondere bei Unternehmen, die ihre GuV nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) erstellen, da hier zusätzliche Detailinformationen zur Segmentierung und Zuordnung von Posten notwendig sind.

Unternehmen sind verpflichtet, IFRS 18 für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2027 verpflichtend anzuwenden – mit entsprechend retrospektiver (rückblickender) Anpassung der Vergleichsperiode. Die regulatorischen Neuerungen von IFRS 18 können erhebliche Auswirkungen auf die zugrunde liegenden Finanzprozesse und -systeme nehmen und bedürfen eines entsprechenden Vorlaufs für eine erfolgreiche Implementierung.

Zur Unterstützung der Umsetzung hat das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) am 26.11.2025 ein Frage-Antworten-Papier veröffentlicht, welches vom FAB verabschiedet wurde. Die Ausarbeitung erfolgte durch die Arbeitsgruppe „IFRS 18“ und befasst sich insbesondere mit den Neuerungen zur Zusammenfassung und Untergliederung von Posten, den neuen Zwischensummen, den Kategorien zur Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen in der GuV sowie den vom Management definierten Leistungskennzahlen (MPMs).

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 3/2026

BC20260309 

 

 

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