Auswirkungen des Investitionssofortprogramms


Mit dem neuen Investitionssofortprogramm hat die Bundesregierung steuerliche Anreize gesetzt, die für Unternehmen insbesondere die Möglichkeit zu degressiven Abschreibungen und Förderungen für die E-Mobilität bringen. Ein weiteres Kernstück ist die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes, die eine Neubewertung der latenten Steuern erfordert und Tax-Reporting-Prozesse vor neue Herausforderungen stellt.
Praxis-Info!
Die Neuregelungen im Überblick
Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des wirtschaftlichen Standorts Deutschland (Investitionssofortprogramm) ist am 18.7.2025 Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2025, Nr. 161). Damit setzt die Bundesregierung Anreize für kurzfristig wachstumswirksame Investitionen und hat dies mit langfristigen Entlastungen verbunden, die der Wirtschaft Planungssicherheit geben sollen. Im Überblick:
- Degressive Abschreibungen von bis zu 30% pro Jahr für Ausrüstungsinvestitionen (bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens)
- Schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuersatzes (KSt-Satzes)
| Bis 2027 | 15% |
| 2028 | 14% |
| 2029 | 13% |
| 2030 | 12% |
| 2031 | 11% |
| Ab 2032 | 10% |
- Senkung des Thesaurierungssteuersatzes (§ 34a EStG)
| Bis 2027 | 28,25% |
| 2028 und 2029 | 27% |
| 2030 und 2031 | 26% |
| Ab 2032 | 25% |
- Betriebliche E-Mobilität: Das Gesetz ermöglicht die beschleunigte Abschreibung von 75% der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr. Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschafft werden. Zudem hebt das Gesetz die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Förderung elektrischer Firmenwagen von 70.000 € auf 100.000 € an.
Auswirkungen der gleitenden Steuersatzabsenkung auf latente Steuern
Latente Steuern entstehen in Handels- und Konzernbilanzen (sowohl nach HGB als auch nach IFRS), wenn sich die Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz unterscheiden und sich diese Bewertungsdifferenzen in künftigen Geschäftsjahren umkehren. Die stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes sowie die neu geschaffenen Möglichkeiten von degressiven Abschreibungen wirken sich in zweierlei Weise auf die latenten Steuern aus.
(1) Zum einen ist zu beachten, dass die bestehenden latenten Steuern in Jahresabschlüssen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung erstellt werden, neu bewertet werden müssen. Diese Neubewertung ist erforderlich, da für die Bewertung latenter Steuern der unternehmensindividuelle Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehr der temporären Differenzen maßgeblich ist (§ 274 Abs. 2 S. 1 HGB, IAS 12.46 ff.). Die stufenweise Absenkung des KSt-Satzes macht eine präzisere zeitliche Planung des Abbaus von latenten Steuern erforderlich. So ist z.B. eine Steuerlatenz, die sich im Geschäftsjahr 2028 mit einem KSt-Satz von 14% abbaut, anders zu bewerten, als wenn sie sich im Geschäftsjahr 2032 mit einem KSt-Satz von 10% umkehrt. Dasselbe gilt bezüglich der Bewertung von aktiven latenten Steuern aus Verlustvorträgen (vgl. hierzu auch Kranz/Müller/Marhenke, BC 2025, 413 f., Heft 9). Diese können handelsrechtlich aktiviert werden, soweit eine Verlustverrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre erwartet wird (§ 274 Abs. 1 S. 4 HGB), bzw. innerhalb der Ansatzkriterien für aktive latente Steuern bei Verlustvorträgen gemäß IAS 12.34–36.
(2) Zum anderen führen die neuen degressiven Abschreibungsregeln für Ausrüstungsgüter sowie für betriebliche Elektrofahrzeuge zu weiteren temporären Differenzen. Das Steuerrecht sieht in diesen Fällen eine höhere Abschreibung vor als nach der handelsrechtlichen Nutzungsdauer. Diese Sachverhalte führen in der Handelsbilanz zur Entstehung passiver latenter Steuern.
Praxishinweis: Die Änderungen durch das Investitionssofortprogramm erfordern eine Analyse der bestehenden Tax-Reporting-Prozesse. Bei der Umkehr latenter Steuern ist eine zeitliche Aufteilung erforderlich. Dies stellt in vielen Unternehmen eine große Herausforderung dar, weil viele Tax-Reporting-Tools und ERP-Systeme standardmäßig darauf angelegt sind, nur einen einheitlichen Steuersatz zu verwenden. |
WP/StBin Bettina Scholz-Vollrath, Senior Managerin bei der PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (IVT), München, und WPin Julia Hörl, Partnerin der PKF IVT, München.
BC 11/2025
BC20251101