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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Auswirkungen eines Prüfungshemmnisses auf den Bestätigungsvermerk

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Ein nicht behobenes Prüfungshemmnis aus dem Vorjahr wirkt sich auch auf die aktuelle Abschlussprüfung aus. Da die betroffenen Werte in die Eröffnungsbilanz einfließen und die Vergleichszahlen berühren, ist der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, das Prüfungsurteil erneut einzuschränken. Dies betrifft sowohl den Jahresabschluss als auch den Lagebericht. Formulierungshilfen für den Bestätigungsvermerk finden sich in ISA [DE] 710 und IDW PS 405.


 

Praxis-Info!

In der aktuellen Prüfungspraxis zeigt sich immer wieder, dass ein nicht gelöstes Prüfungshemmnis aus dem Vorjahr auch erhebliche Auswirkungen auf die Abschlussprüfung des laufenden Geschäftsjahres hat. Ein klassisches Beispiel ist die fehlende Teilnahme an der Inventur. Einmal entstandene Unsicherheiten in der Abschlussprüfung beschränken sich nämlich nicht auf ein einzelnes Geschäftsjahr, sondern können die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Folgejahre erheblich beeinflussen.

Bleibt ein Prüfungshemmnis bestehen, wirkt es sich unmittelbar auf die aktuelle Prüfung und den Bestätigungsvermerk aus. Wenn der Wirtschaftsprüfer im Vorjahr bestimmte Bilanzposten nicht mit hinreichender Sicherheit prüfen konnte, etwa weil Nachweise fehlen oder alternative Prüfungsverfahren nicht möglich waren, musste er sein Prüfungsurteil einschränken. Dieses Prüfungshemmnis endet jedoch nicht automatisch mit dem Jahreswechsel. Da die betroffenen Werte in der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übernommen werden und zugleich die Vergleichszahlen berühren, setzt sich die Unsicherheit auch in der laufenden Prüfung fort.

 

 

Zentrale Erkenntnisse

 

Einschränkungen auch im aktuellen Jahr

Nach den Vorgaben von ISA [DE] 710 ist der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, sein Prüfungsurteil für das aktuelle Geschäftsjahr ebenfalls einzuschränken. Grund dafür ist, dass die Vergleichbarkeit mit den Vorjahresangaben nicht sichergestellt ist.

 

 

Bezug auf zentrale Bilanzposten

Das Prüfungshemmnis betrifft in erster Linie die Eröffnungsbilanzwerte, beispielsweise Vorräte oder das Eigenkapital, sowie das ausgewiesene Vorjahresergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 

 

Lagebericht ebenfalls eingeschränkt

Die Unsicherheiten wirken sich nicht nur auf den Jahresabschluss, sondern auch auf den Lagebericht aus. Da dieser unter anderem den Geschäftsverlauf, die Ertragslage sowie Chancen und Risiken darstellt, können auch hier keine uneingeschränkten Urteile abgegeben werden.

 

 

Formulierungshilfen verfügbar

Für die konkrete Gestaltung des Bestätigungsvermerks stehen den Wirtschaftsprüfern Hilfestellungen zur Verfügung. Beispiele finden sich in ISA [DE] 710, Anlage D, Beispiel 2 sowie im IDW PS 405 in der Fassung vom Oktober 2021.

 

 

Fazit

Ein offenes Prüfungshemmnis aus dem Vorjahr wirkt unvermeidbar in die Abschlussprüfung des aktuellen Geschäftsjahres hinein. Auch wenn die Werte am Bilanzstichtag selbst keine Auffälligkeiten zeigen, bleibt das Prüfungsurteil eingeschränkt. Der Grund dafür ist, dass ohne ausreichende Prüfungsnachweise die Eröffnungsbilanz und die Vergleichszahlen nicht verlässlich beurteilt werden können. Daraus folgt, dass sowohl der Jahresabschluss als auch der Lagebericht mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen werden müssen.

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 10/2025 

BC20251014

 

 

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