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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

Körperschaftsteuererklärung 2017: Neue Version vom ElsterOnline-Portal frühestens Ende Juli 2018 verfügbar

BC-Redaktion

BMF-Mitteilung vom 12.4.2018

 

Das elektronische Formular für die Körperschaftsteuererklärung 2017 wird ab Ende Juli 2018 über das Online-Portal „Mein ELSTER“ verfügbar sein, also nach dem allgemeinen Abgabetermin. Ursächlich hierfür sind umfassende Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuererklärung.


 

 

Die Finanzverwaltung arbeitet mit Hochdruck an einer zügigen Lösung. Wir bieten außerdem eine pragmatische Zwischenlösung an: Die Steuerpflichtigen können ihre Körperschaftsteuererklärung in diesem Jahr bis zum 31.8.2018 in Papierform oder elektronisch abgeben.

Dieser Termin liegt bewusst etwa einen Monat nach dem Bereitstellungstermin der elektronischen Formulare, um es Steuerpflichtigen zu ermöglichen, ihre Körperschaftsteuererklärung elektronisch beim Finanzamt einzureichen.

Für diejenigen, die ihre Erklärung in Papierform abgeben wollen, stehen die Vordrucke unter folgender Internetadresse zum Download bereit (Bayerisches Landesamt für Steuern): https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Koerperschaftsteuer/

 

 

Hintergrund

Bereits seit Jahren wird das ElsterOnline-Formular für die Körperschaftsteuererklärung (als kostenloses Angebot der Finanzverwaltung zur Erstellung der Steuererklärung) nicht vor Juni eines Jahres freigegeben. Regulär wäre die Körperschaftsteuererklärung für 2017 bis zum 31.5.2018 abzugeben gewesen.

Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zu den gesonderten Feststellungen nach §§ 27, 28 und 38 KStG sind allerdings seit dem Veranlagungszeitraum 2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG). Somit ist die Abgabe der vorgenannten Erklärungen nur noch in sog. Härtefällen in Papierform/auf Papiervordrucken möglich. Die Härtefallkriterien (gemäß § 150 Abs. 8 AO) sind:

  • „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ (insbesondere Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung bzw. einen Internetzugang nur mit erheblichem finanziellen Aufwand realisierbar) oder
  • „persönliche Unzumutbarkeit“, d.h., der Steuerpflichtige ist nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung bzw. des Internets zu nutzen (z.B. wenn der Steuerpflichtige über keinerlei Medienkompetenz verfügt und aufgrund seines Alters auch keinen Zugang zur Computertechnik mehr finden kann).

 

Praxishinweis:

Legen Unternehmen Wert auf eine frühzeitige Steuerfestsetzung (z.B. aufgrund einer erwarteten hohen Steuererstattung), können sie ihre Körperschaftsteuererklärungen auch in Papierform abgeben. Aufgrund der Verzögerung bei der Bereitstellung der ELSTER-Programme und -Schnittstellen zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2017 haben zahlreiche Finanzämter digitale Druckvorlagen zur Körperschaftsteuererklärung auf deren Internetseiten bereitgestellt (Menüpunkt „Services > Formulare > Körperschaftsteuer“).

 

 

[Anm. d. Red.]       

 

 

BC 5/2018 

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