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Gewerbesteuer/Grunderwerbsteuer
   

Verlängerung der Nachbehaltensfrist von fünf auf zehn Jahre bei einem vor dem 1.7.2021 liegenden Erwerbsvorgang?

Christian Thurow

FG Düsseldorf Beschl. v. 9.9.2024 – 11 V 1325/24 A (GE) (Beschwerde zugelassen)

 

Bei der Einbringung einer Immobilie in eine Personengesellschaft fällt unter bestimmten Voraussetzungen keine Grunderwerbsteuer an. Eine dieser Voraussetzungen ist die sogenannte Nachbehaltensfrist, ein Zeitraum, in welchem das Grundstück nicht veräußert werden darf. Die Nachbehaltensfrist wurde durch das „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ vom 12.5.2021 von fünf auf 10 Jahre verlängert. Umstritten ist, ob diese Verlängerung nur auf Neufälle oder auf schon laufende Nachbehaltensfristen anzuwenden ist.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Gesellschafter einer OHG brachten im Februar 2018 zwei Flurstücke in die Gesellschaft ein. Aufgrund der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG löste die Einbringung keine Grunderwerbsteuer aus, solange die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren eingehalten wurde. Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2021 wurde die Dauer der Nachbehaltensfrist auf 10 Jahre verlängert.

Im November 2023 wurde die OHG per Formwechsel in eine GmbH umgewandelt.

Das Finanzamt erlies daraufhin einen Grunderwerbsteuerbescheid mit der Begründung, dass die 10-jährige Nachbehaltensfrist nicht eingehalten worden sei. Die Klägerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grunderwerbsteuerbescheids. Aus ihrer Sicht war die Verlängerung der Nachbehaltensfrist nicht auf zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits laufende Fristen anwendbar.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf stimmt der AdV zu. Ursächlich für die unterschiedliche Rechtsauffassung sind die Ungenauigkeiten im neuen GrEStG. Gemäß § 23 Abs. 18 GrEStG ist die Verlängerung der Nachbehaltensfrist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 verwirklicht werden. Demgegenüber bestimmt § 23 Abs. 24 GrEStG, dass die Neuregelung nicht anwendbar ist, wenn die Frist vor dem 1.7.2021 abgelaufen war. Aufgrund dieser Regelung geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf alle zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung offenen Fälle anzuwenden ist, da hier die Frist nicht vor dem 1.7.2021 abgelaufen ist.

Das FG Düsseldorf gibt jedoch dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 18 GrEStG Vorrang, wonach die Verlängerung der Frist nur auf nach dem 30.6.2021 verwirklichte Fälle anwendbar ist. Es sei hinnehmbar, dass dadurch § 23 Abs. 24 GrEStG mit Bezug auf die Verlängerung der Nachbehaltensfrist ins Leere läuft.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 11/2024 

BC20241103

 

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