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Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht: Maßnahmen mit großer Tragweite

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

Ablösung der Papierbelege und verbesserte Auswertungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung

 

Den Referentenentwurf (RefE) für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“ hat das BMF am 7.8.2026 veröffentlicht. Insbesondere ist neben der Ablösung von Papierbelegen eine Vielzahl von Maßnahmen enthalten, die im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen Steuerhinterziehungen aufdecken können.



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Um Steuerbetrug und Manipulation zu verhindern, sollen ab 2028 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 € elektronische Kassensysteme verpflichtend werden. Umsätze aus sog. offenen Ladenkassen sind laut Begründung aus dem BMF zu missbrauchsanfällig, wenn es keine oder nur handschriftliche Aufzeichnungen gebe. Die Kassenpflicht soll daher Missbrauchsmöglichkeiten einschränken und die Möglichkeiten erhöhen, Steuerhinterziehung aufzudecken.

Neben dieser in den ersten Presseberichten hervorgehobenen Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 € und der Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht geht es aber um weitere, teilweise sehr folgenreiche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.

 

 

Maßnahmenpakete im Überblick

 

1. Kassenpflicht ab 100.000 €

Mit der Einführung der Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 € (gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 UStG) geht es dem BMF darum, die richtige Erfassung von Einnahmen sicherzustellen. In dem vorgelegten Entwurf findet sich dazu die Erläuterung, dass bei einem verpflichtenden Einsatz von elektronischen Kassen (die den Anforderungen des § 146a AO entsprechen) die Grundaufzeichnungen einerseits durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt und andererseits nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugt werden: „Damit wird das Entdeckungsrisiko bei einer nicht richtigen Erfassung von Einnahmen und damit von Steuerhinterziehungen signifikant erhöht.“

Hinweis: Ob die Grenze von 100.000 € Bestand haben oder noch abgesenkt wird, ist gemäß FAZ-Bericht vom 11.8.2026 mit Verweis auf den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität noch offen.

 

 

Beispiel:

Restaurantbetrieb

Für ein Restaurant mit einem Jahresumsatz von 250.000 € ist heute eine offene Ladenkasse grundsätzlich noch zulässig. Nach dem Gesetzentwurf müsste eine elektronische TSE-Kasse verpflichtend angewendet werden, was entsprechende Kosten für Anschaffung, Einrichtung und laufende Wartung zur Folge hätte. Die Kassendaten würden dann digital und rechtssicher gespeichert werden. Zwar werden elektronische Kassensysteme in der Branche bereits sehr weit verbreitet eingesetzt, sodass die Umstellungsnotwendigkeit an sich den Großteil der Gastronomen nicht treffen wird. Wegen der möglichen Rechtsfolgen aufgrund erweiterter Auswertungsbefugnisse (siehe unter Abschn. 3 und 4) sollte die Tragweite dieser Rechtsänderungen aber insgesamt nicht unterschätzt werden.

 

 

 

2. Ablösung der papierhaften Belegausgabepflicht durch eine Belegbereitstellungspflicht

Mit Wirkung zum 1.1.2028 soll die papierhafte Belegausgabepflicht vollständig abgeschafft und durch eine Belegbereitstellungspflicht abgelöst werden (Schlagwort: QR-Code statt Papierzettel). Um unnötige Bürokratie und Aufwand zu vermeiden, sieht die Vorschrift des § 146b AO-E sowohl Befreiungsmöglichkeiten in Einzelfällen aufgrund sachlicher Härte als auch allgemeine Befreiungen vor, die durch eine Rechtsverordnung des BMF geregelt werden sollen.

Hinweis: Für Betriebe mit Kassenführung ist wichtig, dass davon auszugehen ist, dass mit der verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung für den am Geschäftsvorfall Beteiligten weiterhin keine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs entsteht und dass der Anspruch des Kunden auf eine papierhafte Quittung nach § 368 BGB weiterhin bestehen bleibt.

 

 

3. Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung

(1) Eine detaillierte Stellungnahme findet sich unter https://stbverband-thueringen.de/aktuelles/gesetz-zur-einfuehrung-einer-kassenpflicht-3513546/. Themen sind dort u.a.:

  • Verlagerungsgeld und Verzögerungsgeld aufgrund fehlenden Datenzugriffs,
  • Ende der offenen Ladenkasse und erweiterte Möglichkeiten der Kassen-Nachschau,
  • Einsatz eines Wegstreckenzählers,
  • Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen.

Zum letzten Punkt wird ausgeführt, dass es mit § 147 Abs. 2 AO ermöglicht werden soll, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen nicht mehr papierhaft aufzubewahren. Bei der Digitalisierung muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden können, bildlich übereinstimmen. Auch müssen sie – analog zu den Vorgaben für papiergebundene Dokumente – während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

 

 

4. Rechtsfolgen gemäß KPMG-Stellungnahme

Beachtenswert ist die KPMG-Stellungnahme, die unter https://kpmg-law.de/bmf-legt-referentenentwurf-zur-kassenpflicht-und-zur-bekaempfung-von-steuerhinterziehung-vor/ verfügbar ist (verfasst von Dr. Heiko Hoffmann u.a.). Dort wird neben den bereits skizzierten Themenbereichen ausführlich auf folgende Änderungen eingegangen:

(1) Der Einsatz, das Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme soll künftig als Steuerstraftat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden können. Bisher war die Strafbarkeit von Softwareanbietern an den Nachweis der Beteiligung an einer konkreten Steuerhinterziehung gebunden. Mit dem Wegfall der Anknüpfung an eine konkrete Haupttat wird die Strafbarkeit weit in das Vorfeld einer potenziellen Steuerhinterziehung verlagert. Softwareunternehmen und ihre Verantwortlichen sollen sich daher strafbar machen können, ohne dass ein einziger Steuerpflichtiger die relevante Software tatsächlich zur Steuerverkürzung eingesetzt hat. Zugleich greifen erweiterte Befugnisse der Steuerfahndung.

(2) Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Verfolgung von Nicht-Steuerstraftaten: Bereits jetzt können Finanzbehörden Informationen, die der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Nichtsteuerstraftaten dienen, an die Staatsanwaltschaft übermitteln. Eine ausdrückliche Befugnis bzw. Mitteilungspflicht besteht u.a. bei Anhaltspunkten für Korruptionsdelikte, illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch sowie Geldwäsche. Künftig sollen Finanzbehörden steuerlich erlangte Informationen ohne weitere Voraussetzungen auch dann an Strafverfolgungsbehörden weitergeben dürfen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich um eine Katalogtat handelt, die nach § 74c Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 oder 6 GVG zur Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer gehört. Dazu gehören laut KPMG-Angaben u.a. Straftaten aus dem gewerblichen Rechtsschutz, Insolvenz- und Gesellschaftsstrafrecht, Bank- und Kapitalmarktaufsichtsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug, Bankrottdelikte sowie Geldwäsche, Betrug und Untreue.

(3) Steuerstraftaten sollen ins Gewerbezentralregister eingetragen werden: Verurteilungen wegen Steuerstraftaten sollen künftig in das Gewerbezentralregister eingetragen werden. Sie würden damit in behördliche Zuverlässigkeitsprüfungen einfließen und könnten Auswirkungen auf gewerberechtliche Erlaubnisse haben. Im Einzelfall kommen auch Gewerbeuntersagungen oder der Widerruf erlaubnispflichtiger Tätigkeiten in Betracht.

(4) Fazit: Konnte bisher noch zumindest überwiegend von einem Gleichgewicht zwischen steuerlicher Mitwirkung und strafrechtlicher Verwertung ausgegangen werden, so steht nun mit dem RefE eine deutliche Verschiebung zugunsten der Strafverfolgungsbehörden an.

 

 

Praxishinweise:

  • Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Verbänden wurde zwar mit Schreiben vom 7.8.2026 (IV D 2 – S 1910/01661/003/001) die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Frist ist aber trotz Kern-Urlaubszeiten bereits am 13.8.2026 (!) abgelaufen.
  • Ein erster Diskussionsentwurf einer VO zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b AO ist zum besseren Verständnis ebenfalls veröffentlicht worden. Das Verfahren zur Aufstellung der VO soll zeitnah nach Verkündung des Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht eingeleitet werden. Hierzu wird dann erneut eine Verbändeanhörung erfolgen.
  • Inwieweit solche Lobby-Arbeit auch Fragen hervorrufen könnte, weshalb man sich bei der gegenwärtig diskutierten Grenze von 100.000 € in Wirtschaftsprüfer- bzw. Notarkreisen überhaupt Sorgen macht, wenn doch „überwiegend keine Barzahlungen“ entgegengenommen werden (was heißt also hier eigentlich „überwiegend“?), sei hier einmal dahingestellt. Jedenfalls sind die ausdrücklich im RefE benannten Kirmesschausteller, Weihnachtsmarktbeschicker und Messeaussteller eher im Fokus von Barzahlungs-Prüfern zu erwarten, weshalb aus Sicht des ehrlichen Steuerzahlers eine weitere Maßnahme nur dahingehend Verwunderung hervorruft, warum sie nicht längst praktiziert wird. Denn nun sollen nicht mehr Prüfer aus den bayrischen Alpen anreisen müssen, um einen in Rosenheim wohnhaften Weihnachtsmarktbeschicker zu überprüfen, wenn er seine Produkte, wie z.B. holzgeschnitzte Krippen, auch im hohen Norden, beispielsweise in Flensburg, anbietet – denn das sollen zukünftig per Zuständigkeitsänderung die örtlich näher gelegenen Finanzämter tun dürfen, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige tätig wird. Nebenbei: Finanzbehördliche Versuchungen, Weihnachtsmarktbesuche als Dienstreisen abzurechnen, dürften folglich mit geringeren Beträgen zu Buche schlagen – ein Effizienzgewinn, der direkt in der Staatskasse landet! Da wir in Deutschland aber ja bayerischen Finanz-Sachverstand zu schätzen wissen, soll jenseits dieses humoristischen Exkurses der wahre Kern nicht unerwähnt bleiben. Tatsächlich hätte wohl schon außergewöhnlich viel an Argwohn zusammenkommen müssen, bis sich ein Finanzbeamter aus Rosenheim nach Flensburg begibt. Nun wird über kürzere Distanzen umso häufiger mit Überprüfungen von Senf-/Wurst-Relationen auch derjenigen Imbissstände zu rechnen sein, deren Betreiber – um im Beispiel zu bleiben – nicht in Flensburg ansässig sind.

 

 

 

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

 

BC 9/2026

BC20260919

 

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