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Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Neue Verpackungsverordnung PPWR

Dr. Corinna Boecker und Andreas Kuhn

Erste Anforderungen gelten ab August 2026

Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) gilt in der gesamten EU ein neuer, einheitlicher Rechtsrahmen für Verpackungen. Die zentralen Pflichten greifen ab 2026 und betreffen nahezu jedes Unternehmen, das Produkte verpackt, importiert oder vertreibt.


 

Praxis-Info!

 

Rechtlicher Hintergrund

Bislang prägte die Richtlinie 94/62/EG das europäische Verpackungsrecht. Die EU-Mitgliedstaaten überführten deren Vorgaben eigenständig in nationales Recht unter Ausnutzung von Wahlmöglichkeiten; das Ergebnis war eine uneinheitliche Rechtslage mit erheblichem Abstimmungsaufwand für grenzüberschreitend tätige Unternehmen.

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 19.12.2024 (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) beendet diese Fragmentierung weitgehend. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU, d.h., es ist keine individuelle nationale Umsetzung erforderlich. Das schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt, erhöht aber den Anpassungsdruck für die Unternehmen, weil die Anforderungen zeitgleich greifen. Die Verordnung wurde am 22.1.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist seit dem 11.2.2025 in Kraft. Im Wesentlichen ist sie ab dem 12.8.2026 anzuwenden; weitere Stufen folgen bis zum Jahr 2040.

In Deutschland ergänzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13.7.2026 diesen rechtlichen Rahmen. Es wurde am 17.7.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, tritt am 12.8.2026 in Kraft und löst das Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Das VerpackDG regelt Zuständigkeiten, Verfahren und die verbleibenden mitgliedstaatlichen Spielräume; duale Systeme, Zentrale Stelle Verpackungsregister, Systembeteiligungspflicht und Pfand bleiben erhalten. Neu sind vor allem erweiterte Zulassungspflichten und höhere Recyclingquoten für die dualen Systeme (für Kunststoff beispielsweise 75% ab 2028).

 

 

Die wichtigsten Neuerungen des Verpackungsrechts im Überblick

Die PPWR verknüpft übergeordnete Reduktionsziele mit sehr konkreten Produktanforderungen:

  • Reduktionsziele: minus 5% Pro-Kopf-Verpackungsabfall bis 2030, minus 10% bis 2035 und minus 15% bis 2040; jeweils gegenüber dem Referenzjahr 2018 (Art. 43).
  • Recyclingfähigkeit: ab dem 1.1.2030 Gestaltung nach Design-for-Recycling-Kriterien und Bewertung in Leistungsklassen, ab 2035 zusätzlich Recycling in großem Maßstab, ab 2038 nur noch die Klassen A und B (Art. 6).
  • Rezyklatanteile: ab dem 1.1.2030 gestaffelte Mindestquoten für Kunststoffverpackungen von 10 bis 35% je Verpackungstyp, mit deutlich höheren Werten ab 2040 (Art. 7).
  • Stoffbeschränkungen: ab dem 12.8.2026 Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (Art. 5).
  • Verpackungsminimierung: qualitative Pflicht ab dem 12.8.2026, die Leerraumquote von höchstens 50% für Um-, Transport- und Versandverpackungen gilt ab dem 1.1.2030 (Art. 10, Art. 24).
  • Verbote und Mehrweg: ab dem 1.1.2030 Verbot bestimmter Einwegformate – etwa Einweg-Kunststoff für Kleinmengen von Obst und Gemüse, Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr in der Gastronomie und Miniaturverpackungen im Hotelgewerbe – sowie sektorspezifische Mehrweg- und Nachfüllquoten (Art. 25, Art. 29, Anhang V).
  • Pfandsysteme: bis 2029 für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall bis drei Liter, mit einer Zielquote von 90% getrennter Sammlung (Art. 50).
  • Kennzeichnung und Herstellerverantwortung: harmonisierte Kennzeichnung ab dem 12.8.2028, ökomodulierte Entsorgungsbeiträge nach Recyclingfähigkeit (Art. 12, Art. 6 Abs. 8).

Entscheidend ist die Abschichtung von Sofort- und Folgepflichten. Ab dem 12.8.2026 wirken vor allem die neuen Definitionen und Rollen, die Stoffbeschränkungen sowie die produktrechtliche Logik: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.

Auslegungshilfe geben die Leitlinien und Frequently Asked Questions (FAQ) der Europäischen Kommission vom 30.3.2026; der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 nimmt Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von der vollständigen Wiederverwendungspflicht aus.

 

 

Wer ist betroffen?

Die PPWR adressiert die gesamte Verpackungskette und damit nicht nur Verpackungsproduzenten. In der Pflicht stehen Hersteller, Importeure, Abfüller und Verpacker sowie Vertreiber und der Handel. Praktisch jedes Unternehmen, das verpackte Produkte in den europäischen Markt bringt, sollte prüfen, in welcher Rolle und in welchem Umfang es betroffen ist.

 

 

Was gilt es für Unternehmen nun zu tun?

Unternehmen sollten ihr Verpackungsportfolio erfassen und hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Verbotstatbeständen einordnen, Rolle und Betroffenheit je Verpackung klären, Nachweisstrukturen für Konformitätsbewertung und Dokumentation aufbauen sowie die Anforderungen vertraglich in der Lieferkette verankern.

Die PPWR verlagert das Verpackungsrecht insgesamt von der Entsorgungs- auf die Produktseite. Wer Verpackungen künftig in Verkehr bringen will, muss deren Konformität belegen können. Der nächste Meilenstein liegt im Jahr 2030, wenn Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile und Leerraumgrenzen zeitgleich verbindlich werden.

 

 

WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

Andreas Kuhn, M.Sc., Associate Manager, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

 

BC 9/2026

BC20260906

 

 

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