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Teilentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern: BMF gibt strenge Trennungstheorie auf

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

BMF 20.10.2026, IV C 6 – S 2241/00066/022/040

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem Schreiben vom 20.10.2026 betreffend die teilentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern die sogenannte strenge Trennungstheorie aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen.


 

Praxis-Info!

Die Regelung in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ordnet bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen dem Betriebsvermögen der Gesellschafter und Personengesellschaften die Buchwertfortführung an. Dies gilt, soweit die Übertragung unentgeltlich oder gegen Erhöhung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Unterschreitet der Verkaufspreis für das betreffende Wirtschaftsgut den Verkehrswert, liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor. Umstritten ist, ob und wie diese Übertragung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden muss. Die Rechtsprechung hat in diesem Kontext unterschiedliche sog. Trennungstheorien entwickelt. Welche Trennungstheorie im Rahmen des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG anzuwenden ist, ist bereits seit Jahren kontrovers; denn die Vorschrift regelt nicht, wie eine Aufteilung zu erfolgen hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom Dezember 2025 (BFH Urt. v. 11.12.2025 – IV R 17/23) mit diesem Problemkomplex bei Wirtschaftsgutübertragungen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG befasst. Er entschied unter Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie, dass bei einer Veräußerung zum Buchwert kein entgeltlicher Teil und damit auch kein Gewinn entsteht.

Der Gesellschafter hatte in dem betroffenen Verfahren ein Grundstück verkauft, das er im Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft hielt. Erwerber war eine andere Personengesellschaft, an der er wiederum zu 50% beteiligt war. Der Kaufpreis entsprach dem Buchwert. Allerdings lag der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Veräußerung oberhalb des Buchwerts. Streitig war in diesem Zusammenhang, ob eine teilentgeltliche Übertragung im Rahmen des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG zu einem Gewinn geführt hat.

Ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Gewinn entsteht, ist von der Art der anzuwendenden Trennungstheorie abhängig. Denn im Rahmen einer teilentgeltlichen Übertragung stellt der entgeltliche Teil eine Veräußerung des Wirtschaftsguts unter Aufdeckung der stillen Reserven dar und führt daher zu einem Gewinn. Demgegenüber ist der unentgeltliche Teil als Buchwertübertragung § 6 Abs. 5 S. 3 EStG einzuordnen und bleibt daher ohne Gewinnauswirkungen.

Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang insbesondere zwei Arten, darunter die sog. strenge Trennungstheorie und die sog. modifizierte Trennungstheorie. Bei Anwendung der strengen Trennungstheorie wird eine Entgeltlichkeitsquote als Verhältnis zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert ermittelt, um den Buchwert in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Bei der modifizierten Trennungstheorie hingegen wird der Buchwert vorrangig dem entgeltlichen Teil zugeordnet.

Im Ergebnis entsteht damit bei der strengen Trennungstheorie stets ein Gewinn, während bei der modifizierten Trennungstheorie nur dann ein Gewinn entsteht, wenn der Veräußerungspreis den Buchwert übersteigt.

Der BFH sprach sich in seinem Urteil für die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie aus. Durch den Verkauf zum Buchwert sei kein Gewinn auf Ebene des Gesellschafters entstanden. Die Regelung des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG enthalte, so der BFH, zwar ein Aufteilungsgebot, gebe jedoch keiner Methode den Vorzug.

Der BFH begründet seine Auffassung mit dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG. Hintergrund der Norm sei die Begünstigung von Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften. Hierzu werde gerade die Verschiebung von stillen Reserven zwischen verschiedenen Steuersubjekten erlaubt. Der BFH grenzte teilentgeltliche Übertragungen im Rahmen des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ausdrücklich von der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ab, auf die nach ständiger Rechtsprechung die strenge Trennungstheorie anzuwenden sei. Denn anders als Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, deren Veräußerung grundsätzlich steuerfrei sei, seien die Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen dauerhaft steuerverstrickt.

In der Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Auffassung zur Anwendung der modifizierten Trennungstheorie. Aus Sicht des Steuerpflichtigen ist eine Anwendung der modifizierten Trennungstheorie zu begrüßen, da diese die Steuerung der Gewinnauswirkung im Rahmen von Übertragungsvorgängen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG besser ermöglicht.

 

 

Beispiele:

 

Beispiel 1: Übertragung eines Wirtschaftsguts – Teilentgelt > Buchwert

Ein Wirtschaftsgut mit einem Teilwert von 10.000 € und einem Buchwert von 1.000 € wird gegen ein Teilentgelt von 3.000 € aus einem Betriebsvermögen in ein Gesamthandsvermögen übertragen; der Vorgang ist danach nach beiden Theorien zu 30% entgeltlich und zu 70% unentgeltlich.

Nach der strengen Trennungstheorie ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von 2.700 €, weil vom Entgelt von 3.000 € der quotale Buchwert von 300 € (30% von 1.000 €) abgezogen wird; der Erwerber aktiviert Anschaffungskosten von 3.000 € zuzüglich des fortgeführten Buchwerts von 700 €, also insgesamt 3.700 €.

Nach der modifizierten Trennungstheorie wird vom Teilentgelt von 3.000 € dagegen der volle Buchwert von 1.000 € abgezogen, sodass sich ein Veräußerungsgewinn von nur 2.000 € ergibt.

Das Beispiel zeigt den systematischen Unterschied: Nach der strengen Theorie wird im Umfang der Quote ein Teil der stillen Reserven aufgedeckt, nach der modifizierten Theorie wird ein Gewinn nur in Höhe der Differenz zwischen Entgelt und Buchwert besteuert, während die übrigen stillen Reserven unangetastet auf den Erwerber übergehen.

 

 

Beispiel 2: Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens – Entgeltlich 50%/Unentgeltlich 50%

M ist Mitunternehmer einer KG (50%) und überträgt ein Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens mit einem Buchwert von 40.000 € und einem Teilwert von 80.000 € auf die KG, die im Gegenzug die Anschaffungsverbindlichkeit von noch 40.000 € übernimmt; der Vorgang ist damit zur Hälfte entgeltlich und zur Hälfte unentgeltlich.

Nach der strengen Trennungstheorie ergibt sich für den entgeltlichen Teil ein Veräußerungsgewinn von 20.000 €, weil der Sonderbetriebsvermögensmehrung von 40.000 € nur der halbe Buchwert von 20.000 € gegenübersteht; die KG schafft die Hälfte des Wirtschaftsguts mit Anschaffungskosten von 40.000 € an und führt für die unentgeltlich erworbene Hälfte den Buchwert von 20.000 € fort.

Nach der modifizierten Trennungstheorie mit vorrangiger Zuordnung des Buchwerts zum entgeltlichen Teil entsteht dagegen kein Veräußerungsgewinn, weil dem Entgelt von 40.000 € der gesamte Buchwert von 40.000 € gegenübersteht; der Buchwert ist damit verbraucht, sodass für die unentgeltlich übertragene Hälfte ein Buchwert von 0 € fortgeführt wird.

 

 

 

Das BMF passt nun in dem Schreiben vom 20.10.2026 seine Auffassung an die des BFH an und ordnet die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie an. Dies erfolgt durch Änderungen des BMF-Schreibens vom 8.12.2011 (BStBl. I 2011, 1279) und durch Aufhebung des BMF-Schreibens vom 12.12.2013 (BStBl. I 2013, 1164).

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf gemeinsamen unwiderruflichen Antrag von Übertragendem und Übernehmer beim für den Übertragenden örtlich zuständigen Finanzamt kann für vor dem 19.2.2026 (Tag der Veröffentlichung der Entscheidung durch den BFH) erfolgte teilentgeltliche Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter weiterhin die sogenannte strenge Trennungstheorie, nach der es zu einer quotalen Aufdeckung der stillen Reserven kommt, angewandt werden. Dies ist insofern von Bedeutung, als in Fällen, in denen der Verkehrswert kleiner als der Buchwert ist, die strenge Trennungstheorie eher zur Verlustrealisation führt als die modifizierte Trennungstheorie.

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 12/2026

BC20261202

 

 

 

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