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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Christian Thurow

BFH Urt. v. 26.9.2025 – IV R 16/23

 

Umkehrschlüsse sind rechtlich immer ein gewagtes Unterfangen. Ist ein Sachverhalt eindeutig gesetzlich geregelt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass auch das Gegenteil des Sachverhalts den gleichen Regelungen unterliegt. Hinzu kommt: Das gefühlte Gegenteil entspricht nicht immer dem tatsächlichen Gegenteil.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erhielt Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer. Da nach § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben darstellen, vertrat die GbR die Auffassung, dass Erstattungszinsen für Gewerbesteuer im Umkehrschluss auch keine Betriebseinnahmen darstellen.

Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass es sich bei der Regelung im EStG lediglich um ein Betriebsausgabenabzugsverbot handle und die Regelung nicht auf Betriebseinnahmen anwendbar sei.

 

 

Lösung

Der BFH folgt im Kern der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts. Da es sich bei der Gewerbesteuer um eine Betriebssteuer handelt, sind auch gewerbesteuerliche Erstattungszinsen betrieblich veranlasst. Unstreitig liegen somit Betriebseinnahmen vor. Die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG bewirkt, dass die mit der Gewerbesteuer im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben – also die eigentliche Steuerzahlung sowie eventuelle Verzugszinsen und Ähnliches – außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden. Dies bewirkt eine steuerliche Neutralisation der Aufwendungen. Auch erstattete Gewerbesteuer ist bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.

Dies gilt allerdings nicht für Erstattungszinsen. Denn im Gegensatz zu gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer. Erstattungszinsen stellen vielmehr einen Ausgleich dafür dar, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.

Insofern sind die Erstattungszinsen mangels Ausnahmetatbestands als Betriebseinnahmen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Da Nachzahlungs- und Erstattungszinsen unterschiedlicher Natur sind, liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

BC 3/2026

BC20260302

 

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