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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Darlehenserlass bei beruflicher Aufstiegsfortbildung

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BFH Urt. v. 23.11.2023 – VI R 9/21

 

Zu den als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten gehören alle Aufwendungen eines Arbeitnehmers zur Erweiterung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Arbeitnehmerin nahm in den Jahren 01 und 02 an sog. Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank des betreffenden Bundeslands mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Arbeitnehmerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird.

Die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – erkannte das Finanzamt in den Jahren 01 und 02 als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW-Bank der Arbeitnehmerin 40% der noch valutierten Darlehen.

 

 

Lösung

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem (und damit auch beitragspflichtigem) Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt. Er verweist diesbezüglich auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher berücksichtigt worden seien.

So verhalte es sich auch bei den gewährten Erlassen der KfW-Darlehen. Zum einen habe die Arbeitnehmerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 3/2024

BC20240313

 

 

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