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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Zinslose, mündliche Darlehensgewährung in bar aus dem islamischen Kulturkreis

Christian Thurow

BFH-Beschluss vom 31.5.2016, X B 73/15

 

Durch die voranschreitende Globalisierung und Zuwanderung steigt die kulturelle Vielfalt in Deutschland. Viele dieser neuen Kulturen verfügen über Wirtschaftsbräuche, die so in Deutschland bislang nicht üblich waren. Fraglich ist, wie viel Rücksicht die Steuerbehörden auf das Brauchtum nehmen müssen. Hierzu hat sich nun der BFH in einem Urteil geäußert.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger betrieb einen Gebrauchtwagenhandel. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung nahm der Prüfer eine Geldverkehrsrechnung vor, die zu Fehlbeträgen führte. Diese Fehlbeträge sind laut Aussage des Klägers durch Darlehen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis gedeckt. Wie im islamischen Kulturkreis üblich, seien ihm diese Darlehen in bar, zinslos und ohne schriftliche Vereinbarung gewährt worden. Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung holte der Kläger nachträglich diverse schriftliche Bestätigungen solcher Darlehen ein.

Finanzamt und Finanzgericht erkannten diese Dokumentation nicht an, zumal weder ein Nachweis über die tatsächlichen Geldflüsse erbracht worden war noch nachgewiesen werden konnte, wie die genannten Darlehensgeber angesichts ihrer tatsächlichen Lebensumstände überhaupt so hohe Darlehen gewähren konnten.

Der Kläger machte in Einspruch und Klage geltend, dass das Finanzamt die Gepflogenheiten der Darlehensgewährung innerhalb einer islamisch geprägten Familie verkenne.

 

 

Lösung

Die Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis verdrängt oder modifiziert nicht die allgemein bei der Prüfung von Betrieben der Bargeldbranche in Deutschland geltenden Darlegungs- und Nachweisforderungen. Diese Kernbotschaft des BFH lässt sich auch als „In Deutschland gilt deutsches Recht für alle gleich“ zusammenfassen.

Zwar erkennt der BFH an, dass im islamischen Kulturkreis aufgrund des Zinsverbots Formen der zinslosen Darlehensgewährung nicht unüblich sind. Auch kann es sein, dass mündliche Vereinbarungen hier aufgrund der ausgeprägteren Bedeutung des Ehrbegriffs ein stärkeres Gewicht haben als im deutschen Wirtschaftsumfeld üblich. Dies reicht aber nicht aus, um die fehlenden Nachweise von Geldfluss und Mittelherkunft aufzuwiegen. Auch die anderen Feststellungen des Finanzamts, wie z.B. die niedrigen Rohgewinnaufschlagsätze und die fehlenden Rückzahlungsvereinbarungen, konnten vom Kläger nicht wirksam entkräftet werden. Zudem reichen die erklärten Gesamtgewinne der Jahre 2003 bis 2008 nicht annährend aus, um den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie zu bestreiten.

Die vor Gericht gemachten Zeugenaussagen, z.B. wonach es dem Bruder als Ortvorsteher finanziell „sehr gut“ gehe bzw. der Zeuge angibt, er habe „viele Möglichkeiten“, sich Geld zu besorgen, sind derart unkonkret, dass eine „detaillierte Würdigung nicht geboten war“. Somit ist auch bei Geschäften, die auf Grundlage anderer kultureller Gepflogenheiten abgewickelt werden, auf eine ausreichende Dokumentation zu achten.

Das Resümee des Urteils lässt sich mit einem Zitat aus dem zentralen Buch des deutschen Kulturkreises – Faust I – zusammenfassen: „Denn, was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen“ (Johann Wolfgang von Goethe).

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 8/2016

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