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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 12.12.2017, IV C 5 – S 2388/14/10001

 

Zur Absicherung ihrer lohnsteuerlichen Pflichten können Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft (gemäß § 42e EStG) beantragen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem Schreiben Hinweise zum Ablauf der Auskunft gegeben.


 

 

Praxis-Info!

 

Berechtigte Person

Laut § 42e EStG kann die Anfrage von einem „Beteiligten“ gestellt werden. Hierzu zählen laut BMF:

  • der Arbeitgeber,
  • der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte im Sinne von § 38 Abs. 3a EStG (z.B. Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft),
  • der Arbeitnehmer,
  • Personen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für die Lohnsteuer haften (z.B. gesetzliche Vertreter, Verfügungsberechtigte im Sinne des § 34 und § 35 AO etc.).

Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei.

 

 

Zuständigkeit

Für die Erteilung der Auskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Bei mehreren Betriebsstätten muss sich das zuständige Finanzamt mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abstimmen, wenn die Auskunft mehrere Betriebsstätten betrifft. Dasselbe gilt bei Konzernunternehmen. Betrifft die Auskunft jedoch mehrere Gesellschaften des Konzerns, so müssen sich die betroffenen Finanzämter untereinander abstimmen. Verantwortlich für die Koordinierung ist das Finanzamt der Konzernzentrale. Liegt die Konzernzentrale im Ausland, so koordiniert das Finanzamt die Abstimmung, welches als erstes mit der Angelegenheit betraut war.

In Fällen der Lohnzahlung durch Dritte ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Erteilung der Auskunft zuständig.

 

 

Form

Der kostenlose Antrag nach § 42e EStG kann formlos gestellt werden. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.

Die Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts wird hingegen schriftlich erteilt, auch wenn der Beteiligte die Auskunft nur formlos erbeten hat.

 

 

Dauer der Wirksamkeit

Die Auskunft kann zeitlich befristet werden. In diesem Fall endet die Wirksamkeit der Auskunft durch Zeitablauf. Die Auskunft tritt auch außer Kraft, wenn sich die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, ändern. Ferner kann die Auskunft auch analog zu § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden.

 

 

Bindungswirkung und gerichtliche Überprüfung

Erteilung und Aufhebung einer Anrufungsauskunft binden das Finanzamt, auch wenn es sich nur um eine unverbindliche Rechtsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts handelt. Das Finanzgericht kann eine Auskunft nur dahingehend überprüfen, ob der dargestellte Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht offensichtlich (evident) fehlerhaft ist.

Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind alle Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden. Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht (nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG) nachfordern.

 

 

 

Achtung!

Die Bindungswirkung der Anrufungsauskunft erstreckt sich nicht auf das Veranlagungsverfahren beim Arbeitnehmer. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2018

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