CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Gewinnausschüttung: Anforderung der Protokolle zum zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss

Christian Thurow

FG München, Beschluss vom 12.8.2022, 7 V 749/22

 

Das Aktienrecht schreibt vor, dass jeder Beschluss der Hauptversammlung in einem Protokoll schriftlich festgehalten werden muss. Anders dagegen im GmbHG, wo sich kein Schriftformerfordernis für die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung finden lässt.

Kann die Finanzbehörde trotzdem unter Androhung von Zwangsgeld auf die Einreichung schriftlicher Protokolle bestehen? Dieser Frage ist nun das Finanzgericht (FG) München nachgegangen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Rahmen einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung forderte das Finanzamt von der Klägerin – einer GmbH – eine Kopie des vollständig unterschriebenen Gewinnverteilungsbeschlusses an. Die Klägerin widersprach der Aufforderung mit der Begründung, § 48 GmbHG schreibe keine schriftliche Protokollierung vor.

Das Finanzamt verlangte daraufhin entweder die Einreichung einer Ausfertigung des Beschlusses oder ein Gedächtnisprotokoll über die Beschlussfassung der Ausschüttung. Aufgrund der Weigerung der Klägerin setzte das Finanzamt eine Frist unter Androhung von Zwangsgeld. Die Klägerin wendete sich daraufhin mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das FG München.

 

 

Lösung

Das FG München lehnt die Aussetzung der Vollziehung ab. Bei Einreichung einer Steuererklärung kann das Finanzamt die angemeldete Steuer ändern oder aufheben (§ 164 Abs. 2 S. 1 AO). Dies zeigt an, dass vom Finanzamt eine Sachverhaltsermittlung erwartet wird. Aus Sicht des FG München ist es angemessen, im Rahmen der Prüfung des angemeldeten Steuertatbestands den der Gewinnausschüttung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss anzufordern (Auskunftspflicht nach § 93 AO). Zwar schreibt das GmbHG bei Mehrpersonen-GmbHs kein schriftliches Protokoll der Gesellschafterbeschlüsse vor, doch wird in der Praxis aus Beweisgründen ein solches häufig erstellt.

Des Weiteren hat sich das Finanzamt alternativ auch mit der Vorlage eines Gedächtnisprotokolls einverstanden erklärt. Unerheblich ist die Aussage des GmbH-Geschäftsführers, er könne kein Gedächtnisprotokoll erstellen, da er bei der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war. Die GmbH als Antragstellerin ist verpflichtet, sich die zum Zweck der Steuerklärung notwendigen Gesellschafterbeschlüsse zu beschaffen. Da die GmbH in den Vorjahren die Gesellschafterbeschlüsse eingereicht hat, bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Maßnahme.

Soweit sich der Steuerpflichtige der angemessenen Sachverhaltsaufklärung verweigert, ist das Verhängen eines Zwangsgelds nicht zu beanstanden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 11/2022 

becklink452412

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Menü