Dienstag, 12.4.2022
Keine Steuerermäßigung für Veräußerungsgewinn aus privat gehaltener Beteiligung

Der Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG gelten nicht für einen Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.01.2022 entschieden.

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Donnerstag, 17.3.2022
Gewinn aus Verkauf illegal bewohnten "Gartenhauses" nicht steuerpflichtig

Der Gewinn aus dem Verkauf eines "Gartenhauses" binnen zehn Jahren nach der Anschaffung muss nicht versteuert werden, wenn es dauerhaft selbst bewohnt wurde. Es liege auch dann eine pri­vi­le­gier­te Nut­zung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn es sich um eine bau­rechts­wid­ri­ge Nut­zung des (voll erschlossenen) "Gartenhauses" ge­han­delt habe, ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof.

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Freitag, 27.8.2021
Kein Gestaltungsmissbrauch durch Weiterverkauf nach Schenkung

Bahnt ein Steuerpflichtiger die Veräußerung seines Grundstücks durch seine Kinder an, das er ihnen zuvor geschenkt hatte, missbraucht er dadurch grundsätzlich keine steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Dies ist laut Bundesfinanzhof auch dann der Fall, wenn er die rechtlichen Verhältnisse so gestaltet, dass sich für ihn Steuervorteile ergeben. Der Veräußerungsgewinn sei dann bei den Abkömmlingen zu erfassen.

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Freitag, 23.7.2021
Keine Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinn für häusliches Arbeitszimmer

Wer seine selbstbewohnte Eigentumswohnung - auch in der Haltefrist innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf - wieder verkauft, muss den Veräußerungsgewinn nicht versteuern. Der Bundesfinanzhof hat diesen Grundsatz auch auf eine Wohnung erstreckt, in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet, weil auch dieses Zimmer in der Regel geringfügig privat genutzt werde. § 23 EStG enthalte keine Bagatellgrenze, daher sei der Veräußerungsgewinn nicht in "privat" und "beruflich" zu teilen.

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Donnerstag, 22.10.2020
Besteuerung des Gewinns aus Veräußerung eines betrieblichen Kfz

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur, wie der Bundesfinanzhof klarstellt.

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