Finanzamt besteuerte Veräußerungsgewinn illegal bewohnten "Gartenhauses“
Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes "Gartenhaus" befindet. Die Errichtung des "Gartenhauses" war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Das Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn – ebenso wie das Finanzgericht – der Einkommensteuer.
BFH: Privilegierung gilt auch für baurechtswidrige Wohnnutzung
Der Bundesfinanzhof hat dem Kläger nunmehr Recht gegeben. Das gesetzliche Merkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setze voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet sei. Dies betreffe vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechtswidrige Nutzung könne jedoch ebenfalls begünstigt sein. Nach Sinn und Zweck der Privilegierung diene die Regelung der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe. Dieser Gesetzeszweck sei bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.