Gewinn aus Verkauf illegal bewohnten "Gartenhauses" nicht steuerpflichtig

Der Gewinn aus dem Verkauf eines "Gartenhauses" binnen zehn Jahren nach der Anschaffung muss nicht versteuert werden, wenn es dauerhaft selbst bewohnt wurde. Es liege auch dann eine pri­vi­le­gier­te Nut­zung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn es sich um eine bau­rechts­wid­ri­ge Nut­zung des (voll erschlossenen) "Gartenhauses" ge­han­delt habe, ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof.

Finanzamt besteuerte Veräußerungsgewinn illegal bewohnten "Gartenhauses“

Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes "Gartenhaus" befindet. Die Errichtung des "Gartenhauses" war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Das Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn – ebenso wie das Finanzgericht – der Einkommensteuer.

BFH: Privilegierung gilt auch für baurechtswidrige Wohnnutzung

Der Bundesfinanzhof hat dem Kläger nunmehr Recht gegeben. Das gesetzliche Merkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setze voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet sei. Dies betreffe vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechtswidrige Nutzung könne jedoch ebenfalls begünstigt sein. Nach Sinn und Zweck der Privilegierung diene die Regelung der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe. Dieser Gesetzeszweck sei bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

BFH, Urteil vom 26.10.2021 - IX R 5/21

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2022.