Keine Ein­kom­men­steu­er auf Ver­äu­ße­rungs­ge­winn für häus­li­ches Ar­beits­zim­mer
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Wer seine selbst­be­wohn­te Ei­gen­tums­woh­nung - auch in der Hal­te­frist in­ner­halb von zehn Jah­ren nach dem Kauf - wie­der ver­kauft, muss den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nicht ver­steu­ern. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die­sen Grund­satz auch auf eine Woh­nung er­streckt, in der sich ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer be­fin­det, weil auch die­ses Zim­mer in der Regel ge­ring­fü­gig pri­vat ge­nutzt werde. § 23 EStG ent­hal­te keine Ba­ga­tell­gren­ze, daher sei der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nicht in "pri­vat" und "be­ruf­lich" zu tei­len.

Ei­gen­tums­woh­nung mit häus­li­chem Ar­beits­zim­mer ver­kauft

Eine Leh­re­rin kauf­te sich 2012 eine Woh­nung und rich­te­te sich dort ein Ar­beits­zim­mer ein. Den Un­ter­halt des Raums mach­te sie re­gel­mä­ßig als Wer­bungs­kos­ten in Höhe von 1.250 Euro jähr­lich gel­tend. 2017 ver­kauf­te sie die Woh­nung und er­ziel­te dabei – be­zo­gen auf die Grund­flä­che des Ar­beits­zim­mers – einen Ge­winn in Höhe von knapp 11.000 Euro. Diese Summe be­steu­er­te das Fi­nanz­amt als Ein­künf­te aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten. Die Päd­ago­gin wehr­te sich er­folg­reich da­ge­gen vor dem Fi­nanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg. Das Fi­nanz­amt legte ver­geb­lich Re­vi­si­on vor dem BFH ein.

Ein­künf­te aus an­tei­li­gem Ver­äu­ße­rungs­ge­winn steu­er­be­freit

Der BFH be­stä­tig­te die Ent­schei­dung des FG, wo­nach der auf das häus­li­che Ar­beits­zim­mer ent­fal­len­de An­teil des Ge­winns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men ist. Zwar liege mit dem Ver­kauf der Woh­nung in­ner­halb von zehn Jah­ren nach der An­schaf­fung ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft vor, al­ler­dings habe die Leh­re­rin selbst in der Woh­nung ge­lebt. Das Ar­beits­zim­mer sei ein in­te­gra­ler Be­stand­teil der Woh­nung ge­we­sen. Weder der Wort­laut noch der Wille des Ge­setz­ge­bers wi­der­sprä­chen die­ser Hand­ha­bung.

Aus­le­gung der Norm

Ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer werde re­gel­mä­ßig auch zu einem ge­rin­gen Teil zu pri­va­ten Wohn­zwe­cken ge­nutzt. Da § 23 EStG keine Ba­ga­tell­gren­ze ent­hält, gehen die Mün­che­ner Rich­ter davon aus, dass auch eine ge­ring­fü­gi­ge Nut­zung aus­reicht, um den Wohn­zweck – in Bezug auf § 23 EStG – zu be­ja­hen. Der Ge­setz­ge­ber wolle Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne ver­steu­ern, nicht aber den aus einem Wohn­sitz­wech­sel ent­stan­de­nen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn. Ob das Ar­beits­zim­mer ein Wirt­schafts­gut im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist, hält der BFH für un­er­heb­lich.  

BFH, Urteil vom 01.03.2021 - IX R 27/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2021.

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