Eine Stellenanzeige ist im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Wird das Arbeitsumfeld als jung und dynamisch beschrieben, erkennt der Durchschnittsleser laut LAG Mecklenburg-Vorpommern, dass für den Arbeitsplatz geworben wird – und niemand wegen seines Alters als Bewerber ausgeschlossen werden soll.
Mehr lesenEin Arbeitgeber muss alle freien offenen Stellen auf Verlangen des Betriebsrats erst unternehmensintern ausschreiben, bevor er ihn um Zustimmung zu getroffenen Personalentscheidungen bittet. Dies kann laut Bundesarbeitsgericht grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden. Dem könne der Arbeitgeber sich auch nicht durch Kündigung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung entziehen.
Mehr lesenDie 1968 geborene Klägerin verlangt wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen ihres Alters Entschädigung nach Vorschriften des AGG. Sie hatte sich erfolglos auf die Stellenausschreibung eines Assistenzdienstes für eine 28-jährige, behinderte Studentin beworben, die eine Assistentin zwischen 18 und 30 Jahren suchte. Da sich bei der Auslegung der AGG-Normen auch Fragen der Auslegung von Unionsrecht stellten, hat das Bundearbeitsgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Mehr lesenMehrgeschlechtliche Menschen werden durch die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung nicht diskriminiert, sodass dadurch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem AGG begründet wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Das Gendersternchen diene im Gegenteil gerade einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache.
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