Mehrgeschlechtliche Menschen werden durch die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung nicht diskriminiert, sodass dadurch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem AGG begründet wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Das Gendersternchen diene im Gegenteil gerade einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache.
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