Kein Nachholen firmeninterner Stellenausschreibungen

Ein Arbeitgeber muss alle freien offenen Stellen auf Verlangen des Betriebsrats erst unternehmensintern ausschreiben, bevor er ihn um Zustimmung zu getroffenen Personalentscheidungen bittet. Dies kann laut Bundesarbeitsgericht grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden. Dem könne der Arbeitgeber sich auch nicht durch Kündigung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung entziehen.

Betriebsrat verweigert Zustimmung

Eine Arbeitgeberin verlangte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen. Beide hatten 2010 die Betriebsvereinbarung "Ausschreibung und Vergabe von Stellen" geschlossen. Sie sah in § 2 vor, dass "grundsätzlich … alle freien offenen Stellen intern ausgeschrieben werden". Nach § 3 konnte "von einer Ausschreibung … im Einzelfall im Einvernehmen" mit dem Betriebsrat abgewichen werden. Im Mai 2013 kündigte die Unternehmerin den Vertrag. Kurze Zeit später informierte sie den Betriebsrat, dass sie zwölf Arbeitnehmern anlässlich einer betrieblichen Neuorganisation - vorläufig - die Funktion sogenannter Senior Professionals zuweisen wollte - und bat erfolglos um Zustimmung. Als wesentlichen Grund für die Verweigerungshaltung nannte der Betriebsrat die fehlende interne Ausschreibung.

LAG: Zustimmung des Betriebsrats war zu ersetzen

Im Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Siegburg erläuterte die Arbeitgeberin ergänzend die bisherige Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer und deren künftige Aufgaben. Im April und Mai 2019 holte sie die internen Ausschreibungen vorsorglich nach. Der Betriebsrat weigerte erneut seine Zustimmung. Während die Anträge beim ArbG scheiterten, gab das LAG Köln ihnen statt. Mangels Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG sei die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Mitarbeiter zu ersetzen und deren vorläufige Durchführung als dringend erforderlich zu werten. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats beim BAG hatte größtenteils Erfolg.

Ausschreibungen konnten nicht nachgeholt werden

Die Zustimmungsersetzungsanträge sind dem BAG zufolge – entgegen der Ansicht des LAG - unbegründet. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen zu Recht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigert. Trotz eines entsprechenden Verlangens der Arbeitnehmervertretung nach § 93 BetrVG war die Ausschreibung der betroffenen Stellen vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens unterblieben. Entgegen der Auffassung des LAG konnten die erforderlichen Stellenausschreibungen laut den BAG-Richtern nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung gekündigt habe, ändere daran nichts. Dadurch entfalle zwar das Einvernehmen der Betriebsparteien über die nähere Ausgestaltung der Ausschreibungen. Dies könne aber nicht das Recht des Betriebsrats beseitigen, die interne Ausschreibung freier Stellen zu verlangen. 

BAG, Beschluss vom 11.10.2022 - 1 ABR 16/21

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2023.