Mittwoch, 17.4.2024
Grundstückskaufvertrag: Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit

Der V. Zivilsenat hat zur Verjährung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung beim Grundstückskaufvertrag eine wichtige Klarstellung zu seiner früheren Rechtsprechung getroffen: Wenn der Anspruch laut Vertrag nicht sofort fällig ist, beginnt auch die Verjährungsfrist entsprechend später.

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Mittwoch, 26.4.2023
Präjudizwirkung nichtigen Grundstückskaufvertrags für Berichtigungsverfahren

Die rechtskräftige Entscheidung, mit der die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags festgestellt wird, ist für das Verfahren auf künftige Grundbuchberichtigung wegen Erlöschens des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs richtungsweisend. Ein mit dem Klageantrag verbundener erneuter Berichtigungsantrag ist laut Bundesgerichtshof aber nur dann zulässig, wenn er bloß hilfsweise für den Fall gestellt wird, dass der Hauptantrag Erfolg hat.

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Mittwoch, 8.12.2021
Mieterschutz bei fehlender Identität von Vermieter und Verkäufer

Der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" wird bei fehlender Identität von Vermieter und Veräußerer nur dann analog angewendet, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags ein wirtschaftliches Interesse am Mietverhältnis hatte. Für die notwendige Vergleichbarkeit reicht es laut Bundesgerichtshof nicht aus, dass der – ansonsten an der Vermietung unbeteiligte – Eigentümer den Wunsch hat, das Grundstück in vermietetem Zustand zu veräußern.

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Mittwoch, 20.1.2021
Streit um Grundstücke neben der Komischen Oper in Berlin beendet

Der Streit um die von der Stiftung Oper Berlin beanspruchten Grundstücke neben der Komischen Oper ist beendet. Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich den Anspruch des Landes Berlin und der Stiftung Oper Berlin auf Löschung der Auflassungsvormerkungen im Grundbuch bestätigt. Zuvor hatte das Land den Rücktritt von dem Grundstückskaufvertrag erklärt.

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Mittwoch, 8.7.2020
Beweislast bei "unsichtbaren Mängeln" am Grundstück

Enthält ein Grundstückskaufvertrag die Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, führt dies zu keiner Beweiserleichterung für den Käufer. Ihn trifft nach wie vor die Darlegungs- und Beweislast für eine unterbliebene Aufklärung über relevante Umstände. Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 06.03.2020 erneut hingewiesen.

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