Nach Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag Löschung im Grundbuch beantragt
Im Jahr 2000 veräußerte das Land Berlin (Kläger zu 1) Grundstücke, die unmittelbar an die Komische Oper angrenzen, an die beklagte GmbH & Co. KG zur Bebauung. Für einen zweiten Bauabschnitt wurde der Beklagten in einem weiteren Vertrag ein Optionsrecht hinsichtlich weiterer Flächen eingeräumt. Eigentümerin dieser Flächen ist inzwischen die (später gegründete) Stiftung Oper Berlin (Klägerin zu 2). Gestützt auf den durch das Land Berlin im Jahr 2014 erklärten Rücktritt verlangten die Kläger die Löschung der Auflassungsvormerkungen im Grundbuch.
Widerklage auf Feststellung des Fortbestandes der Verträge erfolglos
Widerklagend wollte die Beklagte den Fortbestand der Verträge feststellen lassen. Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage zurück. Die Berufung vor dem KG war erfolglos. Da die Revision nicht zugelassen wurde, legte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts