Frauen kann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer beziehungsweise sexueller oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind. Bei Gefahren für Leib und Leben kommt unabhängig davon die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Betracht, entschied der EuGH.
Mehr lesenEinem in Deutschland geborenen Mädchen, dem bei Abschiebung nach Somalia - dem Geburtsort seiner Eltern - eine Genitalverstümmelung droht, wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Seinen Eltern und Geschwistern steht deshalb laut BVerwG aber kein abgeleitetes Flüchtlingsrecht zu.
Mehr lesenMit dem Tod einer "stammberechtigten" Person erlischt deren Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft. In der Folge seien Familienasyl und -flüchtlingsschutz der hinterbliebenen Familienmitglieder zu widerrufen, bestätigte das BVerwG. Die Rechtsposition werde nicht "vererbt".
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