Familienflüchtlingsschutz endet mit Tod des Stammberechtigten

Mit dem Tod einer "stammberechtigten" Person erlischt deren Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft. In der Folge seien Familienasyl und -flüchtlingsschutz der hinterbliebenen Familienmitglieder zu widerrufen, bestätigte das BVerwG. Die Rechtsposition werde nicht "vererbt".

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat einer Eritreerin - abgeleitet von ihrem Ehemann - die Familienflüchtlingseigenschaft zu- und sie als Familienasylberechtigte anerkannt. Nach dem Tod des Mannes widerrief es Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung der Frau. Beides sei mit dem Tod des Stammberechtigten erloschen. Der 73-Jährigen könne auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Zugleich lehnte das BAMF einen subsidiären Schutzstatus ab und sprach ein Abschiebungsverbot aus. Die Witwe zog vor Gericht, blieb jedoch in beiden Instanzen erfolglos.

Gemäß § 73a S. 2 und 3 AsylG seien Asylberechtigung und Familienschutz zu widerrufen, wenn der Schutzstatus des Stammberechtigten erlischt und der Familienangehörige nicht aus anderen Gründen Schutz erlangen könnte, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.10.2023 -1 C 35.22).

Dass der Schutzstatus eines Stammberechtigten durch dessen Tod erlischt, sei "eine Selbstverständlichkeit, deren ausdrückliche gesetzliche Regelung weder der Rechtskundige noch der juristische Laie erwartet". Es trage dem Grundgedanken des Asylrechts Rechnung, dass Schutz nur demjenigen gewährt werde, der einer Schutzgewährung auch bedürfe. Der überlebende Familienangehörige werde nicht zum "Erben" der Rechtsposition. Der Widerruf des asylrechtlichen Familienschutzes habe allerdings nicht gleichsam automatisch auch den Widerruf der dem Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Folge.

BVerwG, Urteil vom 11.10.2023 - 1 C 35.22

Redaktion beck-aktuell, ak, 9. November 2023.