Nach eigenen Angaben haben die Eltern des Mädchens 2006 in Somalia geheiratet und sind zwei Jahre später in Italien angekommen, wo sie zwei Kinder bekamen. 2012 kamen sie nach Deutschland, wo 2013 ihre Tochter auf die Welt kam. Die Asylanträge der Eltern und Geschwister wurden bereits unanfechtbar abgelehnt. Nachdem der in Deutschland geborenen Tochter wegen drohender Genitalverstümmelung in Somalia die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, stellten die Familienmitglieder Folgeanträge auf Zuerkennung abgeleiteten Flüchtlingsschutzes. Das Bundesamt für Migration lehnte die Anträge mangels Gründen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens als unzulässig ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen und nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos (Urteil vom 15.11.2023 - 1 C 7.22).
Die Flüchtlingsanerkennung der in Deutschland geborenen Tochter begründe für ihre Eltern und Geschwister keinen Anspruch auf ein abgeleitetes Flüchtlingsrecht nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG, weil die Familie nicht schon im Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat bestanden habe, bestätigte das Gericht. Auch die § 26 AsylG zugrundeliegende unionsrechtliche Regelung über die Wahrung des Familienverbands nach Art. 2 Buchst. j in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU beziehe Familienangehörige nur insoweit ein, als die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden habe.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass minderjährige Kinder eines Schutzberechtigten den abgeleiteten Schutz erhalten können, wenn die familiäre Beziehung erst in Deutschland entstanden sei. Hierbei handele es sich um eine über die Vorgaben des Unionsrechts hinausgehende bewusste Privilegierung, für die es hinreichende sachliche Gründe gebe.