Schulen und Schulämter können zur Durchsetzung der Schulpflicht Zwangsmittel auch gegenüber Eltern schulpflichtiger Kinder anwenden. Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz halte für Zwangsmittel hinreichende Rechtsgrundlagen vor, entschied das Verwaltungsgericht Schleswig.
Die Schulpflicht kann notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig in einem Eilverfahren entschieden, das Eltern angestrengt hatten, die ihren zehn Jahre alten Sohn zu Hause unterrichten wollen, weil er durch die Corona-Maßnahmen in den Schulen geschädigt worden sei.
Mehr lesenEltern, die ihre Kinder nicht in die Schule schicken, müssen mit Zwangsgeldern rechnen. In sechs Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der Schulpflicht mit Zwangsgeldern grundsätzlich bestätigt. Die Schulpflicht müsse auch unter Geltung der Corona-Maßnahmen durch den Besuch einer Schule erfüllt werden. Heimunterricht genüge auch dann nicht, wenn der Unterricht außerhalb der Schule durch ausgebildete Eltern oder einen Hauslehrer erfolge, betonte das Gericht.
Mehr lesenZwei Berufsschülerinnen sind beim Verwaltungsgericht Gießen mit ihrem Eilantrag unterlegen, sie bis zu den Sommerferien vom Präsenzunterricht an ihrer Berufsschule im Wetteraukreis zu befreien. Die Corona-Schutzmaßnahmen seien ausreichend, um das Risiko einer Ansteckung grundsätzlich auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu begrenzen, entschied das Gericht mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 16.06.2020.
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