Zwangsgeld zur Vollstreckung der Schulpflicht gegen Eltern rechtmäßig

Die Schulpflicht kann notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig in einem Eilverfahren entschieden, das Eltern angestrengt hatten, die ihren zehn Jahre alten Sohn zu Hause unterrichten wollen, weil er durch die Corona-Maßnahmen in den Schulen geschädigt worden sei.

Eltern wollen Kind zu Hause unterrichten

Die Eltern eines zehnjährigen Schülers beantragten beim VG einstweiligen Rechtsschutz, weil sie Menschenrechte, die Verfassung und Europarecht verletzt sahen. Sie weigerten sich trotz der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800 Euro, ihren Sohn zur Schule zu schicken. Ihr Kind sollte zuhause beschult werden, weil es in der Schule schädigenden Corona-Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Sohn habe Angst vor Lehrkräften und sei vom großen Klassenverband belastet. 

Durchsetzung der Schulpflicht mittels Zwangsgeld rechtmäßig

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Eltern verstießen gegen die Schulpflicht. Ihr Sohn habe seit vier Monaten die Schule nicht mehr besucht. Das Schulamt sei berechtigt, gegen diese Pflichtverletzung mittels Zwangsgeld gegen die Eltern vorzugehen. Die Schulpflicht sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte. Wenn Probleme mit einer konkreten Schule nicht anders gelöst werden könnten, stehe es den Eltern frei, eine andere staatliche oder private Schule für ihren Sohn zu wählen. Keine Schule zu wählen sei keine rechtlich zu duldende Option.

VG Schleswig, Beschluss vom 02.12.2022 - 9 B 30/22

Redaktion beck-aktuell, 5. Dezember 2022.