Durchsetzung der Schulpflicht mit Zwangsgeld rechtmäßig

Eltern, die ihre Kinder nicht in die Schule schicken, müssen mit Zwangsgeldern rechnen. In sechs Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der Schulpflicht mit Zwangsgeldern grundsätzlich bestätigt. Die Schulpflicht müsse auch unter Geltung der Corona-Maßnahmen durch den Besuch einer Schule erfüllt werden. Heimunterricht genüge auch dann nicht, wenn der Unterricht außerhalb der Schule durch ausgebildete Eltern oder einen Hauslehrer erfolge, betonte das Gericht.

Eltern schickten Kinder monatelang nicht in die Schule

Die betroffenen Kinder hatten bereits seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 nicht mehr die Schule besucht, woraufhin das Regierungspräsidium im Februar beziehungsweise März 2022 die Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern aufforderte, unverzüglich für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. In zwei Fällen fortgesetzter Missachtung der Schulpflicht wurden Zwangsgelder in Höhe von 1.000 Euro je Kind festgesetzt und weitere Zwangsgelder in jeweils doppelter Höhe angedroht.

VG weist Eilanträge ab

Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge der Eltern zurückgewiesen. Die Aufforderungen des Regierungspräsidiums an die Eltern, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen, seien jedenfalls, solange diese die Schule nicht besucht hätten, durch § 85 Abs. 1 SchulG gedeckt gewesen. Die Schulpflicht müsse durch den Besuch einer Schule erfüllt werden. Heimunterricht genüge nicht. Dies gelte auch dann, wenn der Unterricht außerhalb der Schule durch ausgebildete Eltern oder eine Hauslehrerin oder einen Hauslehrer erfolge. Lediglich in den Fällen, in denen die Kinder seit dem 04.04.2022 wieder die Schule besucht hätten, seien die Aufforderungen an die Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig geworden. 

Corona-Maßnahmen an Schulen waren nicht zu beanstanden

Soweit sich die Eltern in mehreren Verfahren darauf berufen hatten, ihren Kindern sei das Tragen eines Mund-Nasenschutzes und das permanente Testen nicht zumutbar gewesen, verwies das Gericht darauf, dass die Masken- und Testpflicht und das damit verbundene Zutritts- und Teilnahmeverbot voraussichtlich mit dem Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und der Schulpflicht vereinbar gewesen sei. Die Eltern hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihrem Kind - aus individuellen Gründen - nicht zumutbar gewesen sei, eine Maske zu tragen.

Schulbesuch der Kinder kein Risiko für genesene Eltern

In einem Verfahren war im Januar 2022 ein Antrag auf Befreiung des Kindes von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts mit der Begründung gestellt worden, dass sein Vater aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung habe. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Antrag mangels eines aktuellen aussagekräftigen Attests voraussichtlich zu Recht abgelehnt worden sei. Es fehle in dem vorgelegten Attest an einer nachvollziehbaren Begründung für ein weiterhin erhöhtes Risiko eines möglicherweise schweren Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung, nachdem der Vater des Kindes ausweislich des Attests bereits einmal an COVID-19 erkrankt sei.

Eltern konnten sich nicht auf unpassendes Schulangebot berufen

In einem weiteren Verfahren wurde von den Eltern vorgetragen, es sei ihnen nach Kündigung des (Privat-)Schulvertrages nicht gelungen, eine neue Schule zu finden. Auch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Das Regierungspräsidium habe den Eltern aufgegeben, ihre Kinder bei einem bestimmten Schulverbund anzumelden. Die Eltern könnten dem nicht entgegenhalten, dass der Schulverbund aufgrund seiner pädagogischen Ausrichtung nicht in Betracht komme. Denn dies hätte zur Folge, dass die Schulpflicht nicht erfüllt werde.

VG Freiburg, Beschluss vom 10.06.2022 - 2 K 851/22

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2022.