Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge in Biersdorf am See vorläufig rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Eilanträge von 13 Grundstückseigentümern gegen die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge im Bereich der Ortsgemeinde Biersdorf am See abgelehnt. Da in der Gemeindesatzung die Bildung einer Abrechnungseinheit, bestehend aus sämtlichen Anbaustraßen des Gemeindegebiets, vorgesehen ist, hatte die Gemeinde an die Eigentümer entsprechende Beitragsbescheide versandt. Hiergegen wandten sich die Antragsteller.

Abrechnungseinheit nur bei Vorteil der Grundstückseigentümer

Nach Ansicht des Gerichts ist die Bildung der Abrechnungseinheit rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere sei ein Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang geforderten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht feststellbar. Die Heranziehung zu einem wiederkehrenden Beitrag im Rahmen einer sogenannten Abrechnungseinheit komme nur für diejenigen Grundstücke in Betracht, die von der als einheitlich eingestuften öffentlichen Verkehrseinrichtung einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil hätten. Die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet müssten einen konkret zurechenbaren Vorteil am Ausbau und der Erhaltung der Verkehrsanlage haben. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, hänge von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe des Gebiets, der Topographie sowie der Lage von trennenden Einflüssen, beispielsweise zwischen Baugebieten liegende Außenbereichsflächen größeren Ausmaßes.

Verbindungsstraße rechtfertigt einheitliche Abrechnung

Innerhalb der von der Ortsgemeinde beschlossenen Abrechnungseinheit bestehe zwar eine topographische Zäsur mit trennender Wirkung durch die circa 370 Meter Luftlinie betragende unbebaubare Freifläche zwischen der letzten Bebauung im Bereich der Ortslage und der ersten Bebauung nord-westlich entlang der Seeuferstraße im Ferienhaus- und Hotelgebiet. Der erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen der Ortslage und dem Feriengebiet bestehe dennoch. Dies liege in der "typischen tatsächlichen Straßennutzung" der "Seeuferstraße" begründet. Das Feriengebiet sei mit der Ortslage der Antragsgegnerin einzig durch diese Straße verbunden; die nord-westlich verlaufende "Ferienstraße" sei nur in einem kleinen Bereich für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Daher könne die "typische tatsächliche Straßennutzung" in beide Richtungen offensichtlich ausschließlich über die "Seeuferstraße" erfolgen, sodass diese eine Straße mit verbindender Wirkung darstelle. Darüber hinaus bestehe eine verbindende Wirkung durch den in beide Richtungen erfolgenden Fußgängerverkehr über den Wander- und Spazierweg, der parallel zur Seeuferstraße verlaufe.

VG Trier, Beschluss vom 19.07.2021 - 10 L 2067/21

Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2021.