Das BVerfG hat den BFH zurechtgewiesen, weil der zu viel von der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde erwartet hatte. Die Betroffene hätte unmögliche Zukunftsprognosen wagen sollen, kritisierte Karlsruhe und gab ihrer Verfassungsbeschwerde statt.
Mehr lesenFür Nichtzulassungsbeschwerden in Fällen, in denen im Wesentlichen bayerisches Landesrecht zur Anwendung kommt, ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig. Der Bundesgerichtshof hat sich insoweit in einem Rechtsstreit für unzuständig erklärt und die Sache dorthin abgegeben. Zwei Berufsfischer stritten mit dem Freistaat um die Reichweite der ihnen erteilten Erlaubnis zur Ausübung des Fischfangs im Bodensee.
Mehr lesenDie Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss auch dann beim Ausgangsgericht eingereicht werden, wenn dieses bereits die Nichtabhilfe beschlossen und das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sein Aktenzeichen mitgeteilt hat. Das BVerwG pochte auf diese bereits jahrzehntealte ständige Rechtsprechung, weil der Gesetzeswortlaut keine andere Interpretation zulasse.
Mehr lesenErklären die Parteien einen Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für erledigt, ist für die Kostenentscheidung entscheidend, ob die Beschwerde zur Zulassung der Revision geführt hätte und wie diese ausgegangen wäre. Ist dies offen, werden die Kosten des Rechtsstreits gegenseitig aufgehoben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Mehr lesenWertmäßig nicht maßgeblich für die Rechtsmittelbeschwer ist die Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Zug-um-Zug-Verurteilung. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.10.2020 entschieden. Die Feststellung des Annahmeverzugs, der nur die Vollstreckung des Urteils erleichtern solle, erweise sich wirtschaftlich betrachtet lediglich als unselbstständiges Element.
Mehr lesenDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.05.2020 darauf hingewiesen, dass familiengerichtliche Altverfahren um Zugewinnausgleich, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet und deren Endurteile vor dem 01.01.2020 von Oberlandesgerichten verkündet worden sind, nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden konnten. Alle Rechtsmittel waren für diese Verfahren mit der Berufung, soweit keine Revision zugelassen war, ausgeschöpft. Der BGH hob in einem Folgeverfahren das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
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