Kostenentscheidung nach Erledigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Erklären die Parteien einen Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für erledigt, ist für die Kostenentscheidung entscheidend, ob die Beschwerde zur Zulassung der Revision geführt hätte und wie diese ausgegangen wäre. Ist dies offen, werden die Kosten des Rechtsstreits gegenseitig aufgehoben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Eigenbedarfskündigung ohne konkrete Angaben

In dem Verfahren ging es um die Klage auf Räumung einer Wohnung, die wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Die Begründung der Vermieter: Ihr Sohn brauche ausreichend Platz vor allem für seine regelmäßigen Home-Office-Tätigkeiten. Das AG Köln wies die Klage der Vermieter ohne Beweisaufnahme über den streitigen Eigenbedarf mit der Begründung ab, die Kündigung sei bereits mangels ausreichender Begründung formell unwirksam. Das LG Köln wies die Berufung zurück, weil die Vermieter konkrete Angaben zur bisherigen Wohnung ihres Filius hätten machen müssen. "Leerformeln" genügten nicht. Dagegen legten die Vermieter Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Nach Eingang der Beschwerdeerwiderung erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Die Karlsruher Richter hatten nun noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

OLG hat Anforderungen an Eigenbedarfskündigung überspannt

Aus Sicht des BGH hätte die Nichtzulassungsbeschwerde der Vermieter voraussichtlich zur Zulassung der Revision geführt. Das OLG habe jedenfalls die Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung in einer "besorgenden Weise" überspannt. Aus Sicht des VIII. Zivilsenats ermögliche das Kündigungsschreiben "offensichtlich" eine Individualisierung des Kündigungsgrundes. Dass der Sohn als Bedarfsperson und sein Interesse an der Wohnung, nämlich der größere Raumbedarf aufgrund von Home-Office-Tätigkeiten, benannt würden, sei völlig ausreichend. Ob der Kündigungsgrund tatsächlich bestehe, sei eine materielle Frage der Begründetheit der Kündigung und im Falle eines Bestreitens durch den Mieter im Prozess im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären. Daher hätte die Revision voraussichtlich zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt, damit dort die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen des behaupteten Eigenbedarfs und gegebenenfalls zu den von der Mieterin geltend gemachten Härtegründen hätten getroffen werden können. Angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und des insoweit offenen Prozessausgangs entspreche eine Kostenaufhebung billigem Ermessen.

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - VIII ZR 346/19

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2021.