Keine Nichtzulassungsbeschwerde für familiengerichtliche Altverfahren

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.05.2020 darauf hingewiesen, dass familiengerichtliche Altverfahren um Zugewinnausgleich, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet und deren Endurteile vor dem 01.01.2020 von Oberlandesgerichten verkündet worden sind, nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden konnten. Alle Rechtsmittel waren für diese Verfahren mit der Berufung, soweit keine Revision zugelassen war, ausgeschöpft. Der BGH hob in einem Folgeverfahren das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

Zugewinnausgleichsverfahren in 2007 eingeleitet und 2014 beendet

2007 verlangte der Kläger in einem Zugewinnausgleichsverfahren von seiner geschiedenen Frau rund 112.000 Euro. Im Verfahren wurde der Wert eines Grundstücks der früheren Frau von einer gerichtlich bestellten Sachverständigen auf 45.000 Euro festgesetzt. Das Familiengericht sprach dem Ehemann daraufhin nur knapp 28.000 Euro Zugewinn zu. Das OLG Dresden wies seine Berufung im Oktober 2014 zurück, die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. 

Schadenersatzbegehren mangels Nichtzulassungsbeschwerde in familiengerichtlichen Verfahren erfolglos

Im aktuellen Verfahren fordert der Kläger nunmehr Schadenersatz nach §§ 839, 839a BGB von der Sachverständigen, da diese seiner Meinung nach den Verkehrswert des Grundstücks grob fahrlässig falsch beurteilt hatte – das Grundstück sei tatsächlich 180.000 Euro wert gewesen. Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung wurde zurückgewiesen. Das OLG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Ex-Mann gegen das Berufungsurteil im familiengerichtlichen Verfahren keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte. Damit habe er nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft und die Ersatzpflicht trete nach § 839 Abs. 3 BGB nicht ein. Zur Richtigkeit des Gutachtens fällte das OLG bewusst keine Entscheidung.

Revision war erfolgreich

Die zugelassene Revision vor dem BGH hatte Erfolg: Die Annahme des OLG, der Kläger habe gegen das Berufungsurteil im Zugewinnausgleichsverfahren Nichtzulassungsbeschwerde einlegen müssen, sei falsch, so die Richter. Nach § 26 Nr. 9 EGZPO a.F. in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des FGG-Reformgesetzes sei in Familiensachen, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind, die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen, wenn die Entscheidung vor dem 01.01.2020 verkündet oder zugestellt wird. Etwas anderes gelte nur, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wurde.

BGH, Urteil vom 07.05.2020 - III ZR 50/19

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2020.