Begründung für Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG geschickt
Ein Mann erhielt ein für ihn ungünstiges Berufungsurteil vom Oberverwaltungsgericht Koblenz und erhob die Nichtzulassungsbeschwerde. Noch vor Ablauf der Begründungsfrist entschied das Berufungsgericht seiner Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Akte dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Mann, dem nunmehr vom BVerwG das dortige Aktenzeichen mitgeteilt worden war, sandte die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde direkt dorthin. Das war ein Fehler, so das BVerwG, das die Beschwerde als unzulässig verwarf.
Gesetzestext ist eindeutig
Nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist die Begründung beim Ausgangsgericht einzureichen. Der 9. Senat erklärte, dass diese Regel laut ständiger Rechtsprechung auch in diesem Fall einzuhalten sei. Schon 1983 habe das BVerfG dieses Gesetzesverständnis für verfassungsgemäß gehalten. Die Neufassung der Vorschrift zum 01.01.2000 habe daran nichts geändert, zumal sie in dieser Hinsicht noch deutlicher sei als die vorherige. Das BVerwG lässt das Argument, dass mit dem Nichtabhilfebeschluss und Übersendung der Akte die Zuständigkeit des Leipziger Gerichts begründet wird, nicht gelten. Für ein solches Verständnis biete der Wortlaut der Norm keinen Anhalt. Es würde auch dem Sinn der Vorschrift, dass zunächst das Ausgangsgericht über Abhilfe oder Nichtabhilfe zu entscheiden habe, widersprechen.