BGH für Nichtzulassungsbeschwerde zum bayerischen Fischereirecht nicht zuständig

Für Nichtzulassungsbeschwerden in Fällen, in denen im Wesentlichen bayerisches Landesrecht zur Anwendung kommt, ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig. Der Bundesgerichtshof hat sich insoweit in einem Rechtsstreit für unzuständig erklärt und die Sache dorthin abgegeben. Zwei Berufsfischer stritten mit dem Freistaat um die Reichweite der ihnen erteilten Erlaubnis zur Ausübung des Fischfangs im Bodensee.

Vater-Sohn-Gespann streitet um die Reichweite des erlaubten Fischfangs

Der eine Kläger war Inhaber eines durch das Landratsamt Lindau (Bodensee) ausgestellten sogenannten Hochseepatents (Erlaubnisscheins), das ihn zum Fischfang im Bodensee auf der Hohen See und der Halde berechtigte. Sein Vater hatte ein sogenanntes Alterspatent. Sie beantragten festzustellen, dass das Hochseepatent für 2018 bis 2024 den Fischfang im Bodensee - wie bisher - mit fünf Schwebnetzen gestatte und dass der Freistaat Bayern 2018 bis 2021 verpflichtet gewesen wäre, dem Vater zu gestatten, sich in Ausübung der Bodenseefischerei nach Maßgabe der bis zum Jahr 2017 geltenden Stellvertreterregelung durch den Sohn vertreten zu lassen.

OLG lässt die Revision nicht zu

Das LG Kempten (Allgäu) wies die Klage ab. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Hochseepatents mit der Erlaubnis zur Verwendung von fünf Schwebnetzen für erledigt erklärt. Das OLG München wies die Berufung der Kläger zurück und ließ die Revision nicht zu. Sie hätten keinen Anspruch auf Erteilung eines Hochsee- beziehungsweise Alterspatents und erst recht keinen solchen auf eine bestimmte Ausgestaltung. Ein Kontrahierungszwang lasse sich nicht aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BayFiG aF) herleiten. Dagegen legten die Fischer die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein – ohne Erfolg.

Schwerpunkt im bayerischen Landesrecht

Der III. Zivilsenat erklärte sich für unzuständig und gab die Sache ans Bayerische Oberste Landesgericht ab. Nach Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG tritt dies in dem durch § 8 Abs. 2 EGGVG abgesteckten Rahmen als Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht an die Stelle des BGH, wenn im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung kommen, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind. Dem BGH zufolge bildete hier der landesrechtliche Rechtsstoff den Schwerpunkt des Rechtsstreits und überwog im Sinne des § 8 Abs. 2 EGGVG. Die Beurteilung, ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche gegeben seien, richte sich zumindest zunächst nach dem Fischereirecht Bayerns. So regele etwa Art. 26 BayFiG (Art. 29 BayFiG aF), unter welchen Voraussetzungen Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs - auch für die Berufsfischerei im Bodensee (Patente) - erteilt werden können. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 4 der Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) enthielten Bestimmungen über die Beschaffenheit und die Zahl der Netze, die ein Patentinhaber gleichzeitig höchstens verwenden dürfe. Alle genannten Vorschriften gehörten zum bayerischen Landesrecht. Die Fischerei in Binnengewässern sei auch weiterhin landesrechtlicher Regelung vorbehalten.

BGH, Beschluss vom 30.03.2023 - III ZR 99/22

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2023.