Dienstag, 20.9.2022
Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Eine solche Steuer sei mit der bundesrechtlich geregelten Rennwetten- und Sportwettensteuer gleichartig, so das Gericht. Bei diesen Steuern handele es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.

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Freitag, 12.11.2021
Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

Die Stadt Ko­blenz kann von Wett­bü­ro­be­trei­bern eine Wett­bü­ro­steu­er er­he­ben, wenn im Wett­bü­ro neben der An­nah­me von Wett­schei­nen auch das Mit­ver­fol­gen der Wetter­eig­nis­se er­mög­licht wird. Dies ent­schied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und wies die Berufung einer Wettbürobetreiberin zurück. Besteuert werde nicht nur der Aufwand für das Wetten in einem Wettbüro, sondern die mit dem Wettvorgang verbundene und zum Verweilen einladende Vergnügungsveranstaltung.

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Mittwoch, 17.2.2021
Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer von 3% erheben

Die Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer in Höhe von 3% des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage gegen einen entsprechenden Steuerbescheid ab. Die Klägerin hatte argumentiert, sie müsse bereits eine Sportwettensteuer von 5% des Wetteinsatzes zahlen; diese sei der Wettbürosteuer gleichartig. Das VG sah dies anders.

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Freitag, 28.8.2020
Klagen gegen Wettbürosteuer in Nordrhein-Westfalen erfolglos

Die von nordrhein-westfälischen Kommunen auf Grundlage des Einsatzmaßstabes, also auf Basis der Höhe des Wetteinsatzes erhobene Wettbürosteuer ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in drei Musterverfahren entschieden. Wegen der grundsätzlichen Frage, ob Wettbürosteuer und bundesgesetzliche Renn- und Sportwettensteuer gleichartig sind (was nicht zulässig wäre), hat das OVG die Revision zugelassen.

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