Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer von 3% erheben

Die Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer in Höhe von 3% des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage gegen einen entsprechenden Steuerbescheid ab. Die Klägerin hatte argumentiert, sie müsse bereits eine Sportwettensteuer von 5% des Wetteinsatzes zahlen; diese sei der Wettbürosteuer gleichartig. Das VG sah dies anders.

Klägerin hält Wettbürosteuersatzung für verfassungswidrig

Die Klägerin betreibt Wettbüros in der beklagten Stadt Koblenz, in denen die Wettenden die Wettereignisse an Bildschirmen mitverfolgen können. Die Stadt erhob ihr gegenüber Steuern auf Grundlage ihrer Wettbürosteuersatzung, die 2019 erlassen worden war. Die Klägerin klagte gegen den Steuerbescheid. Sie hält die Wettbürosteuersatzung der Beklagten für verfassungswidrig. Denn nach dem Grundgesetz dürfe eine kommunale Aufwandsteuer – um eine solche handele es sich hier – nicht erhoben werden, wenn sie mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei. Dies sei hier der Fall, so die Klägerin, da sie bereits eine Sportwettensteuer in Höhe von 5% des Wetteinsatzes zu zahlen habe; diese sei der Wettbürosteuer gleichartig.

VG: Wettbürosteuer und Sportwettensteuer nicht gleich

Dem folgte das VG nicht und wies die Klage ab. Eine Gleichartigkeit der beiden Steuerarten liege im Ergebnis nicht vor. Denn die Sportwettensteuer, welche auf jeden Wetteinsatz erhoben werde, sei eine spezielle Form der Umsatzsteuer. Die Wettbürosteuer verfolge hingegen eine besondere Zielsetzung, so die Koblenzer Richter. Denn diese falle nur dann an, wenn neben dem Wetteinsatz im Wettbüro auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht werde. Damit handele es sich bei ihr um eine Form der Vergnügungsteuer für dieses besondere Ereignis, welche – ähnlich der Vergnügungsteuer für Spielgeräte – auch Lenkungszwecke verfolge.

Wettbürosteuer soll Ausbreitung von Wettbüros eindämmen

Dies ergebe sich auch aus der Beschlussvorlage zur Einführung der Steuer, so das VG. Darin sei ausgeführt, Wettbüros böten aufgrund ihrer typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei jüngeren Wettenden eine erhöhte Suchtgefahr. Eine Ausbreitung von weiteren Wettbüros solle durch die Einführung der Steuer zumindest eingedämmt werden.

VG Koblenz, Urteil vom 26.01.2021 - 5 K 374/20.KO

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2021.