Die Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und wies die Berufung einer Wettbürobetreiberin zurück. Besteuert werde nicht nur der Aufwand für das Wetten in einem Wettbüro, sondern die mit dem Wettvorgang verbundene und zum Verweilen einladende Vergnügungsveranstaltung.
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