Auch ein in der Schweiz befindlicher Bevollmächtigter kann an der Verhandlung eines deutschen Gerichts per Videoschalte teilnehmen. Das LAG Hamburg hält dies jedenfalls dann für zulässig, wenn keine Beweisaufnahme stattfindet. Die territoriale Souveränität der Schweiz werde nicht beeinträchtigt.
Mehr lesenDas geplante Gesetz zur Förderung von Videotechnik an Zivilgerichten soll jetzt noch mehr Möglichkeiten bieten, aus der Ferne an einer Verhandlung teilzunehmen. Eine Änderung am Gesetzentwurf erlaubt es dem Vorsitzenden Richter Verhandlungen aus dem Homeoffice zu leiten.
Mehr lesenDer BFH hat seine Anforderungen an die Videoverhandlung weiter konkretisiert: Wird das Bild eines zugeschalteten Beteiligten so an die Wand projiziert, dass eine Partei sich jeweils um 180 Grad drehen muss, um entweder das Gericht oder das Bild sehen zu können, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Mehr lesenWenn ein Gericht jemanden persönlich anhören möchte, kann derjenige auch dann nicht verlangen, per Video teilzunehmen, wenn der Behördenvertreter auf der Gegenseite sich digital zuschalten darf. Derweil debattiert der Bundestag in der kommenden Woche über mehr Videoverhandlungen an fast allen Gerichten.
Mehr lesenDer Bundesfinanzhof betont, dass die Beteiligten bei einer Videoverhandlung immer den gesamten Spruchkörper sehen können müssen. Die Kamera dürfe nicht nur auf einen einzelnen von mehreren Richtern gerichtet sein. Der Gesetzgeber dulde keinen Verlust von Rechtsstaatlichkeit bei Videokonferenzen. Die fehlerhafte Besetzung durch zumindest zeitweise nicht sichtbare Richter müsse auch nicht in der Verhandlung selbst gerügt werden.
Mehr lesenDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt in einer Stellungnahme grundsätzlich die geplante Förderung von Videoverhandlungen, die ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorsieht. Allerdings sieht sie auch Nachbesserungsbedarf. Insbesondere lehnt sie eine Videoverhandlung und Videobeweisaufnahme, die das Gericht künftig auch von Amts wegen anordnen können soll, gegen den Willen der Parteien ab.
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