Eine Klinikbetreiberin aus Hamburger stritt sich mit dem Betriebsrat, da sie sich nach einer – aus ihrer Sicht nichtigen – Betriebsratswahl weigerte, an monatlichen Besprechungen mit den Betriebsräten teilzunehmen. In der Berufungsinstanz beantragte der Bevollmächtigte der Klinik, ihm die Videoteilnahme von der Schweiz aus zu erlauben. Das Landesarbeitsgericht Hamburg gestattete ihm dies nach § 128a Abs. 1 ZPO (Beschluss vom 14.06.2023 – 7 TaBV 1/23).
Zwar werde – wohl überwiegend – die Ansicht vertreten, dass zur Wahrung der territorialen Souveränität Videokonferenzen mit dem Ausland in Ausübung stattlicher Gewalt (hier der Judikative) nur im Wege der Rechtshilfe oder aufgrund supranationalen Rechts erlaubt seien. Die 7. Zivilkammer des LAG Hamburg hält eine Videoteilnahme aus dem Ausland nach § 128a ZPO allerdings jedenfalls dann für zulässig, wenn – wie hier – keine Beweisaufnahme stattfindet. Die Schweiz sei nicht in ihrer territorialen Integrität verletzt, weil das Gericht keine Hoheitsgewalt in der Schweiz ausgeübt habe. Am Ort der Gerichtsverhandlung ändere sich nichts. Es werde lediglich die persönliche Anwesenheit im Gerichtssaal durch die Videoschalte in den Gerichtssaal ersetzt. Davon gingen keine (mittelbar) hoheitlichen Wirkungen in der Schweiz aus, weil dem Verfahrensbevollmächtigten lediglich ermöglicht werde, (freiwillig) Äußerungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben, ohne dass eine Beweisaufnahme stattfinde.