Wird eine Ehe erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen, ist sie aufenthaltsrechtlich nicht "vor der Flucht" geschlossen. Die zugrunde liegende Norm kann laut Bundesverwaltungsgericht auch auf vor Inkrafttreten geschlossene Ehen angewendet werden. Ausnahmen seien zulässig; sei das Paar aber von Beginn an räumlich getrennt gewesen, fehle es bereits an einer schutzwürdigen tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft.
Mehr lesenDeutsche Behörden dürfen schutzsuchende Migranten nicht allein auf Grundlage einer vergleichsweise niedrigen Zahl von zivilen Opfern in Konfliktgebieten abweisen, entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag. Denn wenn Behörden systematisch nur ein einziges quantitatives Kriterium anwendeten, könnten Personen ausgeschlossen werden, die tatsächlich Schutz benötigen.
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