Kriterien für Aufnahme aus Konfliktgebieten auf dem EuGH-Prüfstand

Anträge für die Aufnahme von Menschen aus Konfliktgebieten werden in Deutschland nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Priit Pikamäe nur anhand unzureichender Kriterien geprüft. Bei einer solchen Entscheidung dürfe nicht ausschließlich das Verhältnis von Todesopfern zur Gesamtbevölkerung eine Rolle spielen, erläuterte Pikamäe in seinen Schlussanträgen vom Donnerstag.

Deutschland muss weitere Faktoren einbeziehen

Vielmehr müssten andere Faktoren wie das geografische Ausmaß willkürlicher Gewalt oder die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung berücksichtigt werden. Auch die Dauer des Konflikts, die Zahl der vertriebenen und verwundeten Menschen aus der Zivilbevölkerung und die Art der Kriegsführung spielten eine Rolle.

Ausgangsverfahren: Subsidiärer Schutz für zwei Afghanen

Im zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim darüber zu entscheiden, ob zwei Personen aus der afghanischen Provinz Nangarhar subsidiären Schutz bekommen. Dieser wird in Deutschland dann gewährt, wenn Betroffenen im Herkunftsland Folter, Todesstrafe oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit "infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" droht. Die Möglichkeit für Familiennachzug ist bei subsidiärem Schutz deutlich begrenzt.

Kriterien relevanter Bedrohung für Zivilbevölkerung nachgefragt

Der VGH argumentierte, dass in beiden Fällen eigentlich kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Denn für diese Entscheidung komme es maßgeblich auf die Zahl der zivilen Todesopfer an und diese erreiche den in der deutschen Rechtsprechung zugrunde gelegten Schwellenwert trotz hoher Opferzahlen nicht. Andere Umstände wiesen jedoch auf eine nicht mehr hinnehmbare Gefährdung der Zivilbevölkerung hin. Deshalb wollte das deutsche Gericht vom EuGH wissen, welche Kriterien dafür gelten, dass eine relevante Bedrohung für die Zivilbevölkerung herrscht.

EuGH, Schlussanträge vom 11.02.2021 - C-901/19

Redaktion beck-aktuell, 12. Februar 2021 (dpa).